Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.03.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich – soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthalts von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist (vgl. dazu etwa VwGH, 20. Juli 2016, Ro 2015/22/0030) – für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels, nachzuweisen (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/22/0008, wonach der Gültigkeitszeitraum eines durch das Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich konstitutiv nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bestimmt wird).Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich – soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthalts von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist vergleiche dazu etwa VwGH, 20. Juli 2016, Ro 2015/22/0030) – für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum, jedenfalls jedoch für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels, nachzuweisen vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 19. April 2016, Zl. Ra 2016/22/0008, wonach der Gültigkeitszeitraum eines durch das Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich konstitutiv nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bestimmt wird).
Schlagworte
Überschreitung des erlaubten visumspflichtigen Aufenthaltszeitraums, Erteilungsvoraussetzung, Inlandsantragstellung, Verhältnis § 21 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, Interessensabwägung, Privat- und Familienleben, Mitwirkungspflicht, rechtliche Qualifikation einer Aufenthaltskarte, Nachweis des VersicherungsschutzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.567.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017