Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Im Falle nicht zulässiger Inlandsantragstellung erscheint eine Versagung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht zulässig. Vielmehr verstößt der Fremde durch seinen weiteren rechtswidrigen Aufenthalt gegen seine durch § 21 Abs. 1 NAG normierte Verpflichtung, das Titelbewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten.Im Falle nicht zulässiger Inlandsantragstellung erscheint eine Versagung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht zulässig. Vielmehr verstößt der Fremde durch seinen weiteren rechtswidrigen Aufenthalt gegen seine durch Paragraph 21, Absatz eins, NAG normierte Verpflichtung, das Titelbewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten.
Schlagworte
Überschreitung des erlaubten visumspflichtigen Aufenthaltszeitraums, Erteilungsvoraussetzung, Inlandsantragstellung, Verhältnis § 21 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, Interessensabwägung, Privat- und Familienleben, Mitwirkungspflicht, rechtliche Qualifikation einer Aufenthaltskarte, Nachweis des VersicherungsschutzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.567.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017