Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.03.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltskarte stellt von Rechts wegen einen Bescheid dar, welcher erst durch Ausfolgung an den Fremden als erlassen gilt. Ein Rechtsanspruch auf Ausfolgung einer bereits beim BMI bestellten Karte trotz mangelnder gesetzlicher Erteilungsvoraussetzungen besteht nicht.
Schlagworte
Überschreitung des erlaubten visumspflichtigen Aufenthaltszeitraums, Erteilungsvoraussetzung, Inlandsantragstellung, Verhältnis § 21 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, Interessensabwägung, Privat- und Familienleben, Mitwirkungspflicht, rechtliche Qualifikation einer Aufenthaltskarte, Nachweis des VersicherungsschutzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.567.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017