RS Vwgh 2004/10/1 2004/12/0099

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §3 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/12/0100

Rechtssatz

Der Auffassung, dass durch die Bestimmung des § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 klargestellt worden sei, dass Parteistellung von Bewerbern für die Funktion eines Schulinspektors bestehe, ist entgegen zu halten, dass bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zur Parteistellung von Bewerbern im Allgemeinen, sowie näherhin jene des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der Planstellen von Schulinspektoren, insbesondere auch der hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, bekannt war. Hätte der Gesetzgeber bei sonst unverändert gelassener Regelungsdichte der Auswahlkriterien für die Ernennung von Landesschulinspektoren in die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingreifen und den (in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern Parteistellung zuerkennen wollen, so hätte er dies wohl ausdrücklich getan. Von diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem - die Ernennung auf eine Planstelle eines Bezirksschulinspektors betreffenden - Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0121, ausgegangen, in welchem die Parteistellung von Bewerbern für solche Planstellen, in Ansehung derer § 225 Abs. 3 BDG 1979 gleichfalls gilt, ausdrücklich verneint wurde.

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120099.X02

Im RIS seit

12.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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