Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §25 Abs1Rechtssatz
Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach § 31 Abs. 4 vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat.Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach Paragraph 31, Absatz 4, vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Obliegenheitspflicht, Obliegenheitsverletzung, Ausscheidensentscheidung, unmittelbar drohende Schädigung von Interessen, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.3803.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017