RS Lvwg 2017/3/22 VGW-123/V/077/3803/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §25 Abs1
WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs4
WVRG 2014 §31 Abs6
WVRG 2014 §31 Abs7
WVRG 2014 §31 Abs8

Rechtssatz

Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach § 31 Abs. 4 vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat.Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach Paragraph 31, Absatz 4, vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellt werden darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Obliegenheitspflicht, Obliegenheitsverletzung, Ausscheidensentscheidung, unmittelbar drohende Schädigung von Interessen, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.3803.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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