RS Lvwg 2017/3/22 VGW-123/V/077/3803/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.03.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §25 Abs1
WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs4
WVRG 2014 §31 Abs6
WVRG 2014 §31 Abs7
WVRG 2014 §31 Abs8

Rechtssatz

§ 28 WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar.Paragraph 28, WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar.

Schlagworte

Obliegenheitspflicht, Obliegenheitsverletzung, Ausscheidensentscheidung, unmittelbar drohende Schädigung von Interessen, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.3803.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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