Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §25 Abs1Rechtssatz
§ 28 WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar.Paragraph 28, WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar.
Schlagworte
Obliegenheitspflicht, Obliegenheitsverletzung, Ausscheidensentscheidung, unmittelbar drohende Schädigung von Interessen, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.3803.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017