Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §25 Abs1Rechtssatz
Eine unmittelbare Schädigung von Interessen droht dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt.
Schlagworte
Obliegenheitspflicht, Obliegenheitsverletzung, Ausscheidensentscheidung, unmittelbar drohende Schädigung von Interessen, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.077.3803.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017