Entscheidungsdatum
22.03.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau H. P., vom 17.01.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.12.2016, Zl. MA 67-RV-407494/6/0, wegen Übertretung des § 134 KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 06.03.2017 Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau H. P., vom 17.01.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.12.2016, Zl. MA 67-RV-407494/6/0, wegen Übertretung des Paragraph 134, KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 06.03.2017
zu Recht e r k a n n t:
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Im Hinblick darauf, dass das Beschwerdebegehren nur auf die Strafhöhe gerichtet ist, steht der im Tatvorwurf laut Straferkenntnis der belangten Behörde umschriebene Sachverhalt unstrittig und rechtskräftig fest, und zwar: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der T. GmbH. Diese Gesellschaft hat als Zulassungsbesitzerin dem am 21.06.2016 zugestellten Verlangen um Lenkerauskunft betreffend das am 17.01.2016, 11:49 Uhr, in Wien, S.-gasse, abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-..., nicht entsprochen. Die Auskunft wurde nicht erteilt.
Für die Strafbemessung maßgebenden Umstände:
Die Strafe wurde im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin herabgesetzt.
Hinweis
Die Niederschrift über die Verhandlung und mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde der anwesenden Beschwerdeführerin am 06.03.2017 ausgefolgt und der belangten Behörde zugestellt. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt.Die Niederschrift über die Verhandlung und mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde der anwesenden Beschwerdeführerin am 06.03.2017 ausgefolgt und der belangten Behörde zugestellt. Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG verlangt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; Strafhöhe herabgesetztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.029.1312.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017