Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.03.2017Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7Rechtssatz
Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung für den Bescheid der BOB vom 23. Juni 2010 hätte nur seitens der (mittlerweile aufgelösten) BOB und nur hinsichtlich des Spruches dieses Bescheides angebracht werden können, jedoch nicht seitens der belangten Behörde. Daher erfolgte die Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der belangten Behörde vom 21. Jänner 2014 rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte die Vollstreckbarkeitsbestätigung – den Ausführungen der BOB im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 23. September 1997 folgend – auf den Bescheid vom 23. September 1997 anbringen sollen.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Anbringen, Zuständigkeit, Berufungsbescheid, Spruch, Entscheidungsgründe, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.V.071.1907.2015.AZuletzt aktualisiert am
23.10.2017