RS Lvwg 2017/3/23 VGW-251/V/071/1907/2015/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §7
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die belangte Behörde ging von der Annahme aus, dass auf Grund der Tatsache, dass die BOB in den Entscheidungsgründen ihres Bescheides vom 23. Juni 2010 die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 23. September 1997 an den Beschwerdeführer feststellte, es genügen würde, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung an den Bescheid der BOB anzubringen. Diese Vorgehensweise erweist sich als verfehlt, zumal im Spruch des Bescheides der BOB vom 23. Juni 2010 nur der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2005 zur Gänze behoben wurde. Dass durch die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einen Berufungsbescheid – welcher nicht im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend den Bescheid vom 23. September 1997 ergangen ist – die Vollsteckbarkeit eben dieses nicht bekämpften Bescheides vom 23. September 1997 bestätigt werden kann, erweist sich als nicht nachvollziehbar und falsch.

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Anbringen, Zuständigkeit, Berufungsbescheid, Spruch, Entscheidungsgründe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.V.071.1907.2015.A

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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