Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2017Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7Rechtssatz
Die belangte Behörde ging von der Annahme aus, dass auf Grund der Tatsache, dass die BOB in den Entscheidungsgründen ihres Bescheides vom 23. Juni 2010 die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 23. September 1997 an den Beschwerdeführer feststellte, es genügen würde, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung an den Bescheid der BOB anzubringen. Diese Vorgehensweise erweist sich als verfehlt, zumal im Spruch des Bescheides der BOB vom 23. Juni 2010 nur der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2005 zur Gänze behoben wurde. Dass durch die Anbringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einen Berufungsbescheid – welcher nicht im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend den Bescheid vom 23. September 1997 ergangen ist – die Vollsteckbarkeit eben dieses nicht bekämpften Bescheides vom 23. September 1997 bestätigt werden kann, erweist sich als nicht nachvollziehbar und falsch.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Anbringen, Zuständigkeit, Berufungsbescheid, Spruch, Entscheidungsgründe, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.V.071.1907.2015.AZuletzt aktualisiert am
23.10.2017