RS Vfgh 2008/12/11 A5/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2001 Personalvertretung

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG §33, §37
Oö Landes-GehaltsG §13b
ZPO §393
ZPO §43 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 393 heute
  2. ZPO § 393 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 393 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Zwischenerkenntnis über die Zulässigkeit einer Klage und das Bestehen des Anspruchs eines Bediensteten der Landeshauptstadt Linz auf Auszahlung der einbehaltenen Personalvertretungsumlage dem Grunde nach zu Recht; kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses der Dienststellenversammlung in einem bestimmten Zeitraum

Rechtssatz

Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, ziffernmäßig feststehender Betrag, kein ordentlicher Rechtsweg zur Geltendmachung des Anspruchs, keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides.

Die Dienstbehörde ist erst dann berechtigt, die Einbehaltung der Umlage durch Abzug vom Bezug vorzunehmen, wenn sie von einem Einhebungsbeschluss der Dienststellenversammlung Kenntnis erlangt (Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses allerdings nur durch die Aufsichtsbehörde iSd §37 Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG). Kein Vorliegen eines Einhebungsbeschlusses bis 04.05.06 im vorliegenden Fall.

Verjährung zwar keine allgemeine Institution im österreichischen Recht, hier jedoch ausdrückliche Verjährungsbestimmung in §13b Oö Landes-GehaltsG. Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall, da der Kläger die Auszahlung seines ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Bezuges ohne Einbehaltung der Personalvertretungsumlage begehrt. Keine Berücksichtigung daher der vor dem 21.02.03 eingehobenen Beträge. Weiters keine Berücksichtigung der ab dem 04.05.06 eingehobenen Beträge aufgrund Vorliegens eines entsprechenden Beschlusses der Dienststellenversammlung ab diesem Zeitpunkt.

Soweit der Kläger das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Dienststellenversammlung vom 18.09.06 in Zweifel zieht, ändert dies nichts an der Legitimation der beklagten Partei - bis zu einer allfälligen Aufhebung dieses Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde (§37 Oö Gemeinde-PersonalvertretungsG) – die Personalvertretungsumlage einzuheben.

Damit steht fest, dass dem Kläger der Klagsanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz hinsichtlich der zwischen dem 21.02.03 und dem 04.05.06 eingehobenen Beträge dem Grunde nach zu Recht zusteht. Der Stand des Verfahrens lässt eine Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Betrages derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).Damit steht fest, dass dem Kläger der Klagsanspruch gegen die Landeshauptstadt Linz hinsichtlich der zwischen dem 21.02.03 und dem 04.05.06 eingehobenen Beträge dem Grunde nach zu Recht zusteht. Der Stand des Verfahrens lässt eine Entscheidung über die Höhe des zu ersetzenden Betrages derzeit nicht zu. Mit Zwischenerkenntnis konnte jedoch die vorhin genannte Feststellung getroffen werden (§393 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Enderkenntnis A5/07, E v 15.06.09: Zuspruch eines bestimmten Betrages samt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung; kein Kostenzuspruch, da die klagende Partei nur mit etwa einem Viertel ihrer Klagsforderung durchgedrungen ist un die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hat (vgl §43 Abs2 ZPO).Enderkenntnis A5/07, E v 15.06.09: Zuspruch eines bestimmten Betrages samt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung; kein Kostenzuspruch, da die klagende Partei nur mit etwa einem Viertel ihrer Klagsforderung durchgedrungen ist un die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hat vergleiche §43 Abs2 ZPO).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Klagen, Verjährung, Dienstrecht, Bezüge, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A5.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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