Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.03.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §31Rechtssatz
Arbeitseinkommen und auch Leistungen des AMS werden in der Regel nachträglich ausgezahlt. Dadurch steht etwa ein für August erzieltes Einkommen erst im September, ein für September erzieltes Einkommen erst im Oktober usw. zum Verbrauch zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es nicht nur die Verwaltungspraxis der belangten Behörde, sondern entspricht es auch den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten und ist es sachgerecht und durchaus rechtsrichtig, nachträglich ausgezahlte Beträge erst im Folgemonat anzurechnen.
Schlagworte
Mindestsicherung, AMS, Antragstellung, Leistungsbeginn, Reflextheorie, anrechenbares Einkommen, AnrechnungszeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.141.2017Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017