RS Lvwg 2017/3/28 VGW-242/021/RP25/141/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG

Norm

WMG §31
WMG §32
AVG §6
AVG §13
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG Wr 2010 Art 7
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das subjektive Recht auf Mindestsicherung hängt davon ab, wann und wo und wie der potentiell Berechtigte seinen Antrag stellt. Dies steht auch mit der anerkannten dogmatischen Formel der Rechtswissenschaft im Einklang, wonach ein subjektives Recht eine Rechtsmacht ist, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, 12. Aufl., S. 43; vgl. Enneccerus/Nipperdey I 428f.; F. Bydlinski, System 137f.).Das subjektive Recht auf Mindestsicherung hängt davon ab, wann und wo und wie der potentiell Berechtigte seinen Antrag stellt. Dies steht auch mit der anerkannten dogmatischen Formel der Rechtswissenschaft im Einklang, wonach ein subjektives Recht eine Rechtsmacht ist, die dem einzelnen zur Befriedigung menschlicher Interessen von der Rechtsordnung verliehen ist und deren Geltendmachung allein vom Willen des Berechtigten abhängt (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band 1, 12. Aufl., S. 43; vergleiche Enneccerus/Nipperdey römisch eins 428f.; F. Bydlinski, System 137f.).

Auch Kelsen (Reine Rechtslehre, 4. ND, S. 130 f., IV./29d; siehe auch dessen Allgemeine Theorie der Normen, Manz, Wien, 1979, S 110 f.) folgt im Wesentlich zwar der Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes, jedoch  in einer deutlich formalistischeren Ableitung, indem das subjektive Recht als Reflex aus der im objektiven Recht verankerten Rechtspflicht resultiert, die durch die Erhebung des Anspruches letztlich bei einem anderen ausgelöst wird und durch „Klage“ (Anm.: wohl gleichzuhalten ist ein Antrag bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht im Außerstreitverfahren), also durch eine eigene Aktion des Berechtigten, geltend zu machen ist und damit ein Verfahren zum Schutz des eigenen Interesses  des Berechtigten auslöst („Reflextheorie“). Auch Kelsen (Reine Rechtslehre, 4. ND, S. 130 f., römisch vier./29d; siehe auch dessen Allgemeine Theorie der Normen, Manz, Wien, 1979, S 110 f.) folgt im Wesentlich zwar der Rechtsmachttheorie des subjektiven Rechtes, jedoch  in einer deutlich formalistischeren Ableitung, indem das subjektive Recht als Reflex aus der im objektiven Recht verankerten Rechtspflicht resultiert, die durch die Erhebung des Anspruches letztlich bei einem anderen ausgelöst wird und durch „Klage“ Anmerkung, wohl gleichzuhalten ist ein Antrag bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht im Außerstreitverfahren), also durch eine eigene Aktion des Berechtigten, geltend zu machen ist und damit ein Verfahren zum Schutz des eigenen Interesses  des Berechtigten auslöst („Reflextheorie“).

Umgelegt auf das Verwaltungsrecht bzw. konkret auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz heißt das, dass den Träger der Mindestsicherung (Land Wien), resultierend aus der im öffentlichen Recht (WMG) verankerten Rechtspflicht, die durch Geltendmachung des potentiell Anspruchsberechtigten auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung mittels Antrag ausgelöst wird, die Leistungspflicht trifft. Der formale Zuspruch des Rechtes erfolgt durch die zuständige Behörde.

Als Basis im Falle der Antragstellung auf Mindestsicherung über das AMS diente auch Art. 7 der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. für Wien Nr. 61/2010, betreffend die (Genehmigung durch den Wiener Landtag der) Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, bzw. die mit BGBl. I Nr. 96/2010 vom Nationalrat genehmigte selbe Vereinbarung.Als Basis im Falle der Antragstellung auf Mindestsicherung über das AMS diente auch Artikel 7, der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2010,, betreffend die (Genehmigung durch den Wiener Landtag der) Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, bzw. die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, vom Nationalrat genehmigte selbe Vereinbarung.

Schlagworte

Mindestsicherung, AMS, Antragstellung, Leistungsbeginn, Reflextheorie, anrechenbares Einkommen, Anrechnungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.141.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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