RS Vwgh 2004/10/1 98/12/0010

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

E1E
E3R E05204020
E6J
59/04 EU - EWR
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E051 EGV Art51;
11997E039 EG Art39;
11997E042 EG Art42;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
61993CJ0443 Vougioukas VORAB;
PG 1965 §53;

Rechtssatz

In der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, begehrte ein beim IKA (griechischer Sozialversicherungsträger) festangestellter Arzt die rentenfähige Anerkennung der von ihm in Deutschland in öffentlichen Krankenhäusern zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Die Berücksichtigung dieser Zeiten war für die Begründung seines Altersrentenanspruches erforderlich. Da nach den griechischen Rechtsvorschriften nur für griechische Vordienstzeiten Versicherungsbeiträge nachentrichtet werden konnten, um diese Zeiten leistungswirksam zu machen, wurden die deutschen Vordienstzeiten nicht anerkannt. Der EuGH sprach in diesem Zusammenhang aus, dass derartige Rechtsvorschriften dazu führten, dass Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, und Wanderarbeitnehmer zum Nachteil der Letztgenannten ungleich behandelt würden, da sich nur für die Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten, das Problem der Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückgelegten Zeiten stelle. Da die Akten in der (damals) vorliegenden Rechtssache nichts enthielten, was den Unterschied in der Behandlung von Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten, rechtfertigen könnte, sei dieser Unterschied als diskriminierend zu qualifizieren und verstoße daher gegen die Grundregeln des Vertrages, durch die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sichergestellt werden solle.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0443 Vougioukas VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X04

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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