RS Vwgh 2004/10/1 2004/12/0099

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/12/0100 Siehe jedoch:2000/12/0168 E 19. Dezember 2001 VwSlg 15744 A/2001 RS 1; das E 19. 12. 2001, 2000/12/0168, erging in Bindung (§ 87 Abs 2 VerfGG 1953) an das E VfGH 5. 3. 1998, VfSlg 15114/1998Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:z.B. E VfGH 5. 3. 1998, VfSlg 15114/1998;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0290 B 19. November 2002 RS 2Hier mit dem Zusatz: Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (Hinweis insbesondere auf die Erkenntnisse vom 29. November 1993, Zl. 91/12/0240, und vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301).

Schlagworte

DienstrechtVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120099.X01

Im RIS seit

12.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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