RS Lvwg 2017/3/30 VGW-123/V/062/4627/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs4
WVRG 2014 §31 Abs6
WVRG 2014 §31 Abs7
WVRG 2014 §31 Abs8

Rechtssatz

Eine unmittelbare Schädigung eines Antragstellers droht dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss (vgl. Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG2, § 328, Rz 33 mwN).Eine unmittelbare Schädigung eines Antragstellers droht dann nicht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss vergleiche Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG2, Paragraph 328,, Rz 33 mwN).

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Drohung eines unmittelbaren Schadens, mittelbarer Schaden, Ausscheidensentscheidung, Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.062.4627.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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