Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2017Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §28Rechtssatz
Stellt sich heraus, dass durch die Antragsgegnerin nicht nur die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin übermittelt wurde, sondern darüber hinaus den anderen Bietern in diesem Verfahren – nicht jedoch der Antragstellerin, obwohl sie trotz der nicht rechtskräftigen Ausscheidensentscheidung ebenfalls verbliebene Bieterin dieses Verfahrens ist – die Zuschlagsentscheidung auf den präsumtiven Bestbieter mitgeteilt wurde, so droht ein Schaden für die Antragstellerin nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Drohung eines unmittelbaren Schadens, mittelbarer Schaden, Ausscheidensentscheidung, Mitteilung der ZuschlagsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.062.4627.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017