RS Lvwg 2017/3/30 VGW-123/V/062/4627/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.03.2017

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs1
WVRG 2014 §31 Abs4
WVRG 2014 §31 Abs6
WVRG 2014 §31 Abs7
WVRG 2014 §31 Abs8

Rechtssatz

Stellt sich heraus, dass durch die Antragsgegnerin nicht nur die Ausscheidensentscheidung an die Antragstellerin übermittelt wurde, sondern darüber hinaus den anderen Bietern in diesem Verfahren – nicht jedoch der Antragstellerin, obwohl sie trotz der nicht rechtskräftigen Ausscheidensentscheidung ebenfalls verbliebene Bieterin dieses Verfahrens ist – die Zuschlagsentscheidung auf den präsumtiven Bestbieter mitgeteilt wurde, so droht ein Schaden für die Antragstellerin nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Drohung eines unmittelbaren Schadens, mittelbarer Schaden, Ausscheidensentscheidung, Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.V.062.4627.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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