Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.04.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Judikaturlinie zu § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG ist auch auf das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsstaat analog zu übertragen, sodass die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller nicht nur unmittelbar vor der Ausreise des Zusammenführenden im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sondern der Nachzug zusätzlich auch in einer besonderen Notlage des Antragstellers begründet ist, durch die sein Weiterverbleib im Herkunftsstaat aus in seiner Person begründeten Umständen nicht mehr zumutbar ist und er sich durch diese in einer erheblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit zum Zusammenführenden befindet.Die Judikaturlinie zu Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG ist auch auf das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft im Herkunftsstaat analog zu übertragen, sodass die Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller nicht nur unmittelbar vor der Ausreise des Zusammenführenden im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sondern der Nachzug zusätzlich auch in einer besonderen Notlage des Antragstellers begründet ist, durch die sein Weiterverbleib im Herkunftsstaat aus in seiner Person begründeten Umständen nicht mehr zumutbar ist und er sich durch diese in einer erheblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit zum Zusammenführenden befindet.
Schlagworte
Familiennachzug, Angehörige von Zusammenführenden, Angehörigeneigenschaft, familiäre Bande, Familieneinheit, Abhängigkeitsverhältnis, Unterhaltsleistung, häusliche GemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.070.11746.2016Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017