Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG hat für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig (vgl. hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG hat für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig vergleiche hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN).
Schlagworte
Straferkenntnis; Festsetzung ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.4024.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017