RS Lvwg 2017/4/10 VGW-001/016/4024/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

VwGVG §31 Abs1
VwGVG §50 Abs1
SchPflG 1985 §24 Abs1 2. Satz
SchPflG 1985 §24 Abs4
VStG §16 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 1 VStG hat für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig (vgl. hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG hat für den Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die spätere Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe – etwa erst im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes – ist unzulässig vergleiche hiezu VwGH 21.1.1988, 87/02/0202; 27.4.1995, 95/11/0018). Im Übrigen schließt es die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, VStG nicht aus, dass über Jugendliche, die – wie der konkrete Beschwerdeführer – zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, untersagt jene Sonderbestimmung doch nur die Verhängung von primären Freiheitsstrafen über die genannte Personengruppe vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 737, mwN).

Schlagworte

Straferkenntnis; Festsetzung Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.4024.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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