Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.04.2017Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Durch die Novellierung dieser Bestimmung wurde generell der Grundsatz festgelegt, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Gerichtlich strafbare Handlung; Beleidigung; Bestrafung als Verwaltungsübertretung nicht möglich; Scheinkonkurrenz; Subsidiarität; Gesetzeskonkurrenz; VerfolgungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.051.14049.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017