RS Lvwg 2017/4/13 VGW-031/051/14049/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
VStG §22 Abs1
StGB §115

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Durch die Novellierung dieser Bestimmung wurde generell der Grundsatz festgelegt, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Schlagworte

Gerichtlich strafbare Handlung; Beleidigung; Bestrafung als Verwaltungsübertretung nicht möglich; Scheinkonkurrenz; Subsidiarität; Gesetzeskonkurrenz; Verfolgungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.051.14049.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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