RS Lvwg 2017/4/13 VGW-031/051/14049/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.04.2017

Index

41/01 Sicherheitsrecht
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

SPG §82 Abs1
WLSG §1 Abs1 Z1
WLSG §1 Abs1 Z2
VStG §22 Abs1
StGB §115

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.

Schlagworte

Gerichtlich strafbare Handlung; Beleidigung; Bestrafung als Verwaltungsübertretung nicht möglich; Scheinkonkurrenz; Subsidiarität; Gesetzeskonkurrenz; Verfolgungshindernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.051.14049.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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