Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.04.2017Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §82 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Gerichtlich strafbare Handlung; Beleidigung; Bestrafung als Verwaltungsübertretung nicht möglich; Scheinkonkurrenz; Subsidiarität; Gesetzeskonkurrenz; VerfolgungshindernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.051.14049.2016Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017