TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/20 VGW-031/037/4725/2016

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Entscheidungsdatum

20.04.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs2 lita
StVO 1960 §99 Abs3 litb
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §50 Abs2
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde der Frau B. Br., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 24.02.2016, Zl. VStV/915300883530/2015, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.03.2017

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 26,-- Euro zu bezahlen, das sind 20 Prozent der verhängten Strafen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 26,-- Euro zu bezahlen, das sind 20 Prozent der verhängten Strafen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Bf jeweils eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO und des § 4 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt, weil sie am 15.6.2015 um 8:40 Uhr in Wien, R.-gasse als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-...in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gestanden sei und 1.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten, und 2.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Gemäß 1.) § 99 Abs. 3 lit. b StVO und 2.) § 99 Abs. 2 lit. a StVO wurden über die Bf Geldstrafen von 1.) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) und 2.) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 20 Euro auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Bf jeweils eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO und des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt, weil sie am 15.6.2015 um 8:40 Uhr in Wien, R.-gasse als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-...in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gestanden sei und 1.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten, und 2.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Gemäß 1.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO und 2.) Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO wurden über die Bf Geldstrafen von 1.) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) und 2.) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 20 Euro auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob Frau Br. anwaltlich vertreten Beschwerde, in der sie die Verwirklichung des Tatbestandes bestritt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache ergänzende Ermittlungen und an zwei Terminen eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei und zwei Zeuginnen einvernommen wurden. Beim zweiten Verhandlungstermin wurden nach Schluss der Beweisaufnahme am 16.03.2017 der zuvor wiedergegebene Spruch sowie folgende wesentliche Entscheidungsgründe und die entsprechenden Belehrungen und Hinweise verkündet:

„Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Bf sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.

Sie ist beim Rangieren im Rahmen eines Ausparkmanövers mit dem Heck ihres Fahrzeuges gegen die Fahrertüre des an der Tatörtlichkeit geparkten Fahrzeuges von Frau Mag. P. gestoßen und hat dort einen wenn auch nur kleinen jedoch trotzdem relevanten Sachschaden verursacht. Sie verließ den Tatort, ohne anzuhalten und ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen; ein Identitätsaustausch war zuvor ebenfalls nicht erfolgt. Der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Bf die Verursachung dieses Unfalles bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen hätte müssen. Sie hätte damit die ihr in § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO auferlegten Pflichten wahrnehmen müssen. Sie ist beim Rangieren im Rahmen eines Ausparkmanövers mit dem Heck ihres Fahrzeuges gegen die Fahrertüre des an der Tatörtlichkeit geparkten Fahrzeuges von Frau Mag. P. gestoßen und hat dort einen wenn auch nur kleinen jedoch trotzdem relevanten Sachschaden verursacht. Sie verließ den Tatort, ohne anzuhalten und ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen; ein Identitätsaustausch war zuvor ebenfalls nicht erfolgt. Der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Bf die Verursachung dieses Unfalles bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen hätte müssen. Sie hätte damit die ihr in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO auferlegten Pflichten wahrnehmen müssen.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit der Bf als mindernd und keine Umstände als erschwerend berücksichtigt. Im Hinblick auf die jeweilige gesetzliche Strafdrohung, den jeweils als durchschnittlich zu beurteilenden Grad des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens sowie im Hinblick auf general- und spezialpräventive Erwägungen erwiesen sich, die von der Behörde äußerst milde verhängten Strafen als durchaus angemessen; gegen die Strafhöhe sprachen auch die in der Verhandlung bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Bestimmung.

Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltens nicht zulässig.“

Das Protokoll dieser Verhandlung wurde dem Vertreter der persönlich nicht anwesenden Beschwerdeführerin in der Verhandlung unmittelbar ausgefolgt und in der Folge der Behörde, die keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt hatte, und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik zugestellt.

In der Folge wurde kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt, sodass die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden konnte.In der Folge wurde kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt, sodass die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden konnte.

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Fahrerflucht; Schaden; Ausparkmanöver

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.037.4725.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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