Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (§ 914 ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist.Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (Paragraph 914, ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist.
Schlagworte
Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, UnklarheitenregelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017