RS Lvwg 2017/4/25 VGW-123/077/3802/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (§ 914 ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist.Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (Paragraph 914, ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist.

Schlagworte

Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, Unklarheitenregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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