RS Lvwg 2017/4/25 VGW-123/077/3802/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz ist es erforderlich, den Ausschreibungsunterlagen nur einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. Auch wird ein redlicher Erklärungsempfänger einer Ausschreibungsbestimmung keine Bedeutung beimessen, die nicht zumindest innerhalb des Wortlautes liegt.

Schlagworte

Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, Unklarheitenregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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