Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz ist es erforderlich, den Ausschreibungsunterlagen nur einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. Auch wird ein redlicher Erklärungsempfänger einer Ausschreibungsbestimmung keine Bedeutung beimessen, die nicht zumindest innerhalb des Wortlautes liegt.
Schlagworte
Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, UnklarheitenregelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017