RS Lvwg 2017/4/25 VGW-123/077/3802/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Unklarheitenregel des § 915 ABGB ist eine sekundäre Auslegungsregel, die erst dann – ausnahmsweise – zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB und im Fall von Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, somit eine Unklarheit verbleibt. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB hat keinesfalls den Zweck und die Bedeutung, einer Ausschreibungsbestimmung einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der außerhalb des Wortlautes und außerhalb ihres objektiven Erklärungswertes liegt.Die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB ist eine sekundäre Auslegungsregel, die erst dann – ausnahmsweise – zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB und im Fall von Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, somit eine Unklarheit verbleibt. Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB hat keinesfalls den Zweck und die Bedeutung, einer Ausschreibungsbestimmung einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der außerhalb des Wortlautes und außerhalb ihres objektiven Erklärungswertes liegt.

Schlagworte

Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, Unklarheitenregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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