Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.04.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Die Unklarheitenregel des § 915 ABGB ist eine sekundäre Auslegungsregel, die erst dann – ausnahmsweise – zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB und im Fall von Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, somit eine Unklarheit verbleibt. Die Auslegungsregel des § 915 ABGB hat keinesfalls den Zweck und die Bedeutung, einer Ausschreibungsbestimmung einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der außerhalb des Wortlautes und außerhalb ihres objektiven Erklärungswertes liegt.Die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB ist eine sekundäre Auslegungsregel, die erst dann – ausnahmsweise – zur Anwendung gelangt, wenn die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB und im Fall von Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Erklärungswert zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, somit eine Unklarheit verbleibt. Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB hat keinesfalls den Zweck und die Bedeutung, einer Ausschreibungsbestimmung einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der außerhalb des Wortlautes und außerhalb ihres objektiven Erklärungswertes liegt.
Schlagworte
Auslegung von Ausschreibungsunterlagen, Bedeutungsinhalt, objektiver Erklärungswert, redlicher Erklärungsempfänger, Beschränkung auf den Wortlaut, Wortinterpretation, UnklarheitenregelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017