Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §19 Abs1Rechtssatz
Die Vorlage der Geburtsurkunde nach § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV betrifft keine Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Formalvoraussetzung, weil mit der Vorlage der Geburtsurkunde – auf Verlangen der Behörde in beglaubigter und übersetzter Form – ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornhinein auszuräumen.Die Vorlage der Geburtsurkunde nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, NAG-DV betrifft keine Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Formalvoraussetzung, weil mit der Vorlage der Geburtsurkunde – auf Verlangen der Behörde in beglaubigter und übersetzter Form – ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornhinein auszuräumen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag, Fehlen von Unterlagen, Geburtsurkunde, Formalvoraussetzung, Erfolgsvoraussetzung, Formmangel, InhaltsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.5790.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017