Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39Rechtssatz
Zu der aufgeworfenen Problematik des Beschwerdeführers der Übertragung der ihn grundsätzlich treffenden Verantwortlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in dahingehend ständig einschlägiger Judikatur, etwa mit Erkenntnis vom 20.1.1998, GZ: 97/04/0179 , festgehalten:
„Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, ist die Bestimmung des § 9 VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 370 Abs 2 GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131).“„Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, ist die Bestimmung des Paragraph 9, VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach Paragraph 9, VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131).“
Schlagworte
Nichteinhaltung von Bescheidauflagen; Änderung der genehmigten Betriebsanlage; gewerberechtlicher Geschäftsführer; VerantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.15306.2016Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017