Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1Rechtssatz
Da der Anmeldung des Gewerbes gemäß § 5 GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu § 340 referierte Judikatur).Da der Anmeldung des Gewerbes gemäß Paragraph 5, GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung gemäß Paragraph 340, GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu Paragraph 340, referierte Judikatur).
Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die Bescheid begründende Eintragung in die Insolvenzdatei ja nicht mehr sichtbar sei, wird dabei jedoch übersehen, dass, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 und bei der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 3 zu § 13).Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die Bescheid begründende Eintragung in die Insolvenzdatei ja nicht mehr sichtbar sei, wird dabei jedoch übersehen, dass, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins und bei der Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 3 zu Paragraph 13,).
Schlagworte
Gewerbeordnung, Untersagung der Gewerbeausübung, Schuldenregulierungsverfahren, InsolvenzdateiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.079.RP01.5159.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017