TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/4 VGW-042/013/13137/2016, VGW-042/V/013/13216/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2017
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Entscheidungsdatum

04.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Y. G. und der W. Gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch …, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.09.2016, Zl. MBA ... - S 2818/16, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit um Reparaturarbeiten am straßenseitigen Dach des Gebäudes ohne Einschränkung auf die Dachrinne gehandelt hat.römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit um Reparaturarbeiten am straßenseitigen Dach des Gebäudes ohne Einschränkung auf die Dachrinne gehandelt hat.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 140 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. römisch zwei. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 140 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die W. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch vier. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die W. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

V. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch fünf. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 14.12.205 um 14.00 Uhr auf der Baustelle (auswärtige Arbeitsstätte) in Wien, R.-gasse (Reparaturarbeiten an der Dachrinne), ihren Arbeitnehmer Herrn P. L., geb. am ...1966, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit (Reparatur der Dachrinne) am straßenseitigen Dach des Gebäudes mit einer Dachneigung von ca. 60° beschäftigt hat und dabei, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 15 m auf das angrenzende Terrain (straßenseitiger Gehsteig) bestand, keine Schutzeinrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere keine Dachfanggerüste vorhanden und der Arbeitnehmer auch nicht sicher mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert war.

Wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung wurde über den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe von 1.660,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 3 Stunden), verhängt. Ferner wurden ihm 166,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

In der Angelegenheit fand am 04.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen.

Die Unterlassung der Sicherung durch den Arbeitnehmer ist unbestritten, ein wirksames Kontrollsystem konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war zu berücksichtigen, was von der Verwaltungsstrafbehörde unterlassen worden war.

3. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.3. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

5. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.5. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig.

Dr. Helm

Schlagworte

Gekürzte Ausfertigung; Reparaturarbeiten; Dachrinne; Absturzgefahr; keine Schutzeinrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.013.13137.2016..VGW.042.V.013.13216.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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