Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2017Index
L82009 Bauordnung WienRechtssatz
Voraussetzung für das Eingehen auf die im angefochtenen Bescheid getroffene (Sach-)Entscheidung der Kollegialbehörde ist, dass letztlich an der sachlichen Zuständigkeit (gesetzmäßigen Zusammensetzung) der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Bedenken bestehen. Dabei ist die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde aber nicht bloß nur dann nicht gegeben, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Kollegialbehörde in der unrichtigen Zusammensetzung entschieden hat, sondern bereits auch dann, wenn der auch zur Überprüfung des Verwaltungshandelns der belangten Behörde eingerichteten Rechtschutzeinrichtung die ordnungsgemäß beurkundete Beschlussfassung oder (neben der konkreten tatsächlichen personellen Zusammensetzung auch) die grundsätzliche personelle Zusammensetzung des Kollegialorgans nicht offenbart wird, weil damit eine Überprüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung nicht möglich ist bzw. konterkariert wird.
Schlagworte
unrichtige Zusammensetzung des Bauausschusses; Verletzung der Mitwirkungspflicht; Bauausschuss als Partei; Parteienvernehmung; Datenschutz; Amtsverschwiegenheit; teilweise Schwärzung von BeschlussprotokollenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.067.8922.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017