RS Lvwg 2017/5/11 VGW-111/067/8922/2016, VGW-111/067/8927/2016, VGW-111/V/067/8929/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

L82009 Bauordnung Wien
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §70
BauO Wr §73
BauO Wr §81
BauO Wr §133
BauO Wr §134
WStV §66b
VwGVG §18

Rechtssatz

Voraussetzung für das Eingehen auf die im angefochtenen Bescheid getroffene (Sach-)Entscheidung der Kollegialbehörde ist, dass letztlich an der sachlichen Zuständigkeit (gesetzmäßigen Zusammensetzung) der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Bedenken bestehen. Dabei ist die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde aber nicht bloß nur dann nicht gegeben, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Kollegialbehörde in der unrichtigen Zusammensetzung entschieden hat, sondern bereits auch dann, wenn der auch zur Überprüfung des Verwaltungshandelns der belangten Behörde eingerichteten Rechtschutzeinrichtung die ordnungsgemäß beurkundete Beschlussfassung oder (neben der konkreten tatsächlichen personellen Zusammensetzung auch) die grundsätzliche personelle Zusammensetzung des Kollegialorgans nicht offenbart wird, weil damit eine Überprüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung nicht möglich ist bzw. konterkariert wird.

Schlagworte

unrichtige Zusammensetzung des Bauausschusses; Verletzung der Mitwirkungspflicht; Bauausschuss als Partei; Parteienvernehmung; Datenschutz; Amtsverschwiegenheit; teilweise Schwärzung von Beschlussprotokollen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.067.8922.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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