RS Lvwg 2017/5/11 VGW-111/067/8922/2016, VGW-111/067/8927/2016, VGW-111/V/067/8929/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Index

L82009 Bauordnung Wien
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §69
BauO Wr §70
BauO Wr §73
BauO Wr §81
BauO Wr §133
BauO Wr §134
WStV §66b
VwGVG §18

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Parteistellung des Bauausschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht für die Einvernahme dessen Organwalter über Gegenstände der Behandlung bzw. Beschlussfassung im Rahmen der dem Bauausschuss gemäß § 133 Abs. 1 BO für Wien überantworteten behördlichen Tätigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien diesem lediglich die Möglichkeit einer Parteieneinvernahme offen (und nicht auch die Möglichkeit einer Zeugeneinvernahme, welche zwangsweise durchsetzbar wäre); In Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist eine unterbliebene Mitwirkung des Bauausschusses im Ergebnis wie jede unterbliebene Mitwirkung einer anderen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandeln und würdigen.Im Hinblick auf die Parteistellung des Bauausschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht für die Einvernahme dessen Organwalter über Gegenstände der Behandlung bzw. Beschlussfassung im Rahmen der dem Bauausschuss gemäß Paragraph 133, Absatz eins, BO für Wien überantworteten behördlichen Tätigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien diesem lediglich die Möglichkeit einer Parteieneinvernahme offen (und nicht auch die Möglichkeit einer Zeugeneinvernahme, welche zwangsweise durchsetzbar wäre); In Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist eine unterbliebene Mitwirkung des Bauausschusses im Ergebnis wie jede unterbliebene Mitwirkung einer anderen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandeln und würdigen.

Schlagworte

unrichtige Zusammensetzung des Bauausschusses; Verletzung der Mitwirkungspflicht; Bauausschuss als Partei; Parteienvernehmung; Datenschutz; Amtsverschwiegenheit; teilweise Schwärzung von Beschlussprotokollen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.067.8922.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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