Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2017Index
L82009 Bauordnung WienRechtssatz
Im Hinblick auf die Parteistellung des Bauausschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht für die Einvernahme dessen Organwalter über Gegenstände der Behandlung bzw. Beschlussfassung im Rahmen der dem Bauausschuss gemäß § 133 Abs. 1 BO für Wien überantworteten behördlichen Tätigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien diesem lediglich die Möglichkeit einer Parteieneinvernahme offen (und nicht auch die Möglichkeit einer Zeugeneinvernahme, welche zwangsweise durchsetzbar wäre); In Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist eine unterbliebene Mitwirkung des Bauausschusses im Ergebnis wie jede unterbliebene Mitwirkung einer anderen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandeln und würdigen.Im Hinblick auf die Parteistellung des Bauausschusses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht für die Einvernahme dessen Organwalter über Gegenstände der Behandlung bzw. Beschlussfassung im Rahmen der dem Bauausschuss gemäß Paragraph 133, Absatz eins, BO für Wien überantworteten behördlichen Tätigkeit nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien diesem lediglich die Möglichkeit einer Parteieneinvernahme offen (und nicht auch die Möglichkeit einer Zeugeneinvernahme, welche zwangsweise durchsetzbar wäre); In Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist eine unterbliebene Mitwirkung des Bauausschusses im Ergebnis wie jede unterbliebene Mitwirkung einer anderen Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandeln und würdigen.
Schlagworte
unrichtige Zusammensetzung des Bauausschusses; Verletzung der Mitwirkungspflicht; Bauausschuss als Partei; Parteienvernehmung; Datenschutz; Amtsverschwiegenheit; teilweise Schwärzung von BeschlussprotokollenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.067.8922.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017