Entscheidungsdatum
15.05.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Firma P. GmbH, I., A.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 15.03.2017 in Wien, F.-straße, durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, als belangte Behörde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Firma P. GmbH, römisch eins., A.-Straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 15.03.2017 in Wien, F.-straße, durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, als belangte Behörde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Amtshandlung der Organe des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 15. März 2017, in der Zeit von ca. 16:00 Uhr bis 17:10 Uhr, in Wien, F.-straße, wird, soweit diese die vorläufige Beschlagnahme von Geräten betraf und auf die Betriebsschließung gerichtet war, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Amtshandlung der Organe des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 15. März 2017, in der Zeit von ca. 16:00 Uhr bis 17:10 Uhr, in Wien, F.-straße, wird, soweit diese die vorläufige Beschlagnahme von Geräten betraf und auf die Betriebsschließung gerichtet war, für rechtswidrig erklärt.
Die Feststellungsanträge, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch die gesetzten Maßnahmen in ihrem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt wurde und einen Vermögensnachteil in noch festzustellender Höhe erlitten hat, sowie der Antrag auf Ersatz dieses Vermögensnachteils, werden zurückgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, hat das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem am 16. März 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Gesellschaft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H., eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde), mit folgendem Inhalt:römisch eins. 1. Mit dem am 16. März 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Gesellschaft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H., eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde), mit folgendem Inhalt:
„Die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird wie folgt vorgenommen:
Heute betrat eine Gruppe von Personen, die sich als Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, deklarierten, ohne jedoch ihre Namen zu nennen oder ihre Dienstausweise vorzulegen, das Geschäftslokal der Beschwerdeführerin.
Die einzige Person aus dieser Gruppe, die auf Aufforderung einen Ausweis vorlegte, war P. R. von der MA 36. Die anderen (mutmaßlichen) Mitarbeiter der MA 36 verweigerten trotz Aufforderung die Namensnennung und Ausweisleistung. Sie verwiesen sämtliche Kunden des Lokals. Sie überklebten die Kameras. Sie versiegelten die Geräte (Wettterminals). Sie montierten die Kasse ab. Sie verweigerten jegliche Auskunft, lehnten auch ab, mit der Geschäftsleitung zu sprechen, mit der die anwesende Filialmitarbeiterin sie zu verbinden versuchte, und lehnten es sogar ab, mit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu sprechen, mit dem die anwesende Filialmitarbeiterin sie ebenfalls zu verbinden versuchte.
Die Amtshandlung erfolgte am Nachmittage des heutigen Tages und währte rund eineinviertel Stunden.
Die Angaben darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, können (und müssen) nur soweit erfolgen, wie dies möglich und zumutbar ist, was aufgrund der Verweigerung der Namensnennung und Ausweisleistung der handelnden Personen (bis auf eine bereits Genannte) stark eingeschränkt ist. Es ist anzunehmen, dass die Magistratsabteilung 36, somit also das Organ Wiener Landesregierung und der Rechtsträger Land Wien für die Amtshandlung verantwortlich sind.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind folgende: Die Beschwerdeführerin betreibt in dem beschwerdegegenständlichen Geschäftslokal Wettvermittlung mit einer aufrechten Bewilligung des Landes Wien. Der MA 36 war und ist dies bekannt, denn sie erließ selbst den Bewilligungsbescheid. Es ist also nicht rechtens, dass sie - bei aufrechter Bewilligung - Geräte zu beschlagnahmen ansetzte, Kassenbestandteile abmontierte und allem Anschein nach eine Betriebsschließung unter Hinausschickung aller Kunden vorzunehmen begann. Das Recht der Behörde auf Kontrollen bleibt unangetastet, aber eine Kontrolle darf nicht mit der Blockierung von Geschäftsbestandteilen und der Hinausschickung der Kunden einhergehen. Da die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Bewilligung zur Wettvermittlung verfügt, bestand kein Raum auch nur für einen Anfangsverdacht in Richtung der Betreibung allfälliger Wettvermittlung ohne Bewilligung, denn eine solche war von vornherein am bereits bewilligten Ausübungsstandort denkunmöglich.
Der Vorfall war daher ein den Rahmen einer allgemeinen Kontrolle exzedierendes und somit gesetzlich nicht gedecktes Behördenhandeln. Zudem wurde dadurch der Beschwerdeführerin auch ein Schaden zugefügt, weil der Geschäftsbetrieb stark beeinträchtigt wurde.
Zum Beweis des geschilderten Verlaufs des Vorfalls wird die Einvernahme der Filialmitarbeiterin D. He., p.A. P. GmbH, A.-Straße, I., beantragt.Zum Beweis des geschilderten Verlaufs des Vorfalls wird die Einvernahme der Filialmitarbeiterin D. He., p.A. P. GmbH, A.-Straße, römisch eins., beantragt.
Zum Beweis, dass die handelnden Amtspersonen das Gespräch mit der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin verweigerten, wird die Einvernahme von Herrn E. M., p.A. P. GmbH, A.-Straße, I., beantragt.Zum Beweis, dass die handelnden Amtspersonen das Gespräch mit der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin verweigerten, wird die Einvernahme von Herrn E. M., p.A. P. GmbH, A.-Straße, römisch eins., beantragt.
Zum Beweis, dass die handelnden Amtspersonen das Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin verweigerten, wird die Einvernahme des Rechtsanwals Dr. H., W.-gasse, Wien, beantragt.
Zum Beweis, dass der MA 36 bekannt war, dass die Beschwerdeführerin in dem beschwerdegegenständlichen Geschäftslokal Wettvermittlung mit einer aufrechten Bewilligung des Landes Wien betreibt, weil die MA 36 selbst den entsprechenden Bewilligungsbescheid erlassen hatte, wird die Einvernahme von Frau Mag. K., MA 36, Dresdner Straße 75, 1200 Wien, beantragt.
Zur Ermittlung der Höhe des Vermögensnachteils, der der Beschwerdeführerin durch die Vertreibung der Kunden aus dem Geschäftslokal zugefügt wurde, wird die Einholung eines Buchssachverständigengutachtens beantragt.
Es wird begehrt, die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festzustellen. Weiters wird begehrt, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt wurde und einen Vermögensnachteil in noch festzustellender Höhe erlitten hat. Weiters wird begehrt, der Beschwerdeführerin den Ersatz dieses Vermögensnachteils zuzusprechen.
Weiters wird ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz (von zumindest - bisher angefallenen - 737,60 Euro) zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gestellt.
Außerdem wird - soweit der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu dieser wird, nebst den obgenannten Zeugen, auch die Ladung von E. M., Geschäftsführerin der P. GmbH, A.-Straße, I., als gesetzliches Vertretungsorgan und informierte Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragt.Außerdem wird - soweit der Beschwerde nicht bereits aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zu dieser wird, nebst den obgenannten Zeugen, auch die Ladung von E. M., Geschäftsführerin der P. GmbH, A.-Straße, römisch eins., als gesetzliches Vertretungsorgan und informierte Vertreterin der Beschwerdeführerin beantragt.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde ist auszuführen, dass diese jedenfalls gegeben ist, weil der anlassgebende Vorfall sich heute ereignete und die Beschwerdeeinbringung ebenfalls heute erfolgt.
P. GmbH 15.3.2017“
2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 5. April 2017 eine Gegenschrift, in der sie Nachstehendes vorbrachte:
„I. Sachverhaltsdarstellung:
Am 15.03.2017, 16:00 Uhr, fand an der Adresse Wien, F.-straße, eine Schwerpunktkontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass zwei Wettterminals sowie ein Wettannahmeschalter betrieben wurden.
Die anwesende Mitarbeiterin D. HE., ausgewiesen durch Aufenthaltstitel Nr. ..., wurde zu Beginn der Amtshandlung aufgefordert, den Bewilligungsbescheid für die Wettunternehmerinnentätigkeit vorzulegen. Nachdem die Mitarbeiterin keine substantiellen Angaben machen konnte, lag der Verdacht einer unbefugten Tätigkeit nach dem Wr. Wettengesetz vor.
Während der Überprüfungstätigkeit gelangte der Amtsabordnung der im Wettlokal aufliegende Bescheid vom 08.02.2013, GZ MA36-149063-2012-9, zur Kenntnis, der der P. GmbH an der Adresse Wien, F.-Straße (sic), die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen auf unbestimmte Dauer einräumte.
Da somit nicht mehr mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass eine illegale Tätigkeit nach dem Wiener Wettengesetz vorlag, wurde entschieden, die Vorbereitungen für Zwangsmaßnahmen abzubrechen. Das Lokal wurde wieder in den Zustand zurückversetzt, in dem es vorgefunden wurde, und dies mit Fotos dokumentiert.
Gegen diese Maßnahme richtet sich die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Gegen diese Maßnahme richtet sich die gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
II. Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerderömisch zwei. Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde
Aufgrund des § 23 Abs. 1 Wiener Wettengesetz steht es den Organen der zuständigen Behörde zu, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, Wiener Wettengesetz steht es den Organen der zuständigen Behörde zu, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde die anwesende Mitarbeiterin zu Beginn der Amtshandlung damit konfrontiert, dass keine Bewilligung vorliege. Sie äußerte sich dazu nicht substantiell und legte jedenfalls nicht sofort den im Geschäftslokal aufliegenden Bewilligungsbescheid vor, wozu sie nach § 23 Abs. 1 2. Satz Wiener Wettengesetz verpflichtet gewesen wäre. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre die Amtshandlung bereits zu diesem Zeitpunkt beendet worden.Im gegenständlichen Fall wurde die anwesende Mitarbeiterin zu Beginn der Amtshandlung damit konfrontiert, dass keine Bewilligung vorliege. Sie äußerte sich dazu nicht substantiell und legte jedenfalls nicht sofort den im Geschäftslokal aufliegenden Bewilligungsbescheid vor, wozu sie nach Paragraph 23, Absatz eins, 2. Satz Wiener Wettengesetz verpflichtet gewesen wäre. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre die Amtshandlung bereits zu diesem Zeitpunkt beendet worden.
Da jedoch keine Bewilligung vorgelegt wurde und die anwesenden Amtsorgane davon ausgingen, dass keine Bewilligung bestehe, lag der Verdacht vor, dass die Tätigkeit als Wettunternehmerin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes ausgeübt wurde. Es waren daher die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Beschlagnahme und Betriebsschließung einzuleiten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass „eine Gruppe von Personen, die sich als Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 deklarierten“, das Geschäftslokal ohne Namensnennung oder Vorlage des Dienstausweises betreten hätte. Lediglich eine Person wäre der Aufforderung einen Ausweis vorzulegen gefolgt.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Vorlage des Dienstausweises durch die Leiterin der Amtshandlung sofort nach Aufforderung erfolgte. Dabei stellte diese die Funktion als Leiterin der Amtshandlung ausdrücklich klar. Es besteht kein Recht darauf, die Namen sämtlicher Mitglieder der Amtsabordnung zu erhalten, wenn sich bereits die Leiterin der Amtshandlung ausgewiesen hat und die Magistratsabteilung bekannt ist.
Weiters wird in der Beschwerde vorgehalten, dass jegliche Auskunft verweigert worden sei. Das trifft nicht zu. Die Fragen der anwesenden Mitarbeiterin, welche sich durch einen Aufenthaltstitel ausgewiesen hat, wurden von der Leiterin der Amtshandlung beantwortet. Sie wurde auch über die Schritte der Amtshandlung und die Gründe dafür aufgeklärt.
Richtig ist, dass durch die Leiterin der Amtshandlung ein Telefonat mit der Geschäftsleitung sowie dem Rechtsvertreter abgelehnt wurde. Da eine zweifelsfreie Klärung der Identität via Telefon nicht bzw. kaum möglich ist, werden auf diesem Weg grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. Diesbezüglich ist auf § 18 Abs. 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, idgF, zu verweisen, wonach während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. f Wiener Wettengesetz erreichbar und in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können muss. Die Amtshandlung dauerte von 16:00 Uhr bis ca. 17:10 Uhr an. In dieser Zeit erschien keine verantwortliche Person in der Betriebsstätte um persönlich Auskunft von den Amtsorganen zu erhalten.Richtig ist, dass durch die Leiterin der Amtshandlung ein Telefonat mit der Geschäftsleitung sowie dem Rechtsvertreter abgelehnt wurde. Da eine zweifelsfreie Klärung der Identität via Telefon nicht bzw. kaum möglich ist, werden auf diesem Weg grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. Diesbezüglich ist auf Paragraph 18, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, idgF, zu verweisen, wonach während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, Wiener Wettengesetz erreichbar und in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können muss. Die Amtshandlung dauerte von 16:00 Uhr bis ca. 17:10 Uhr an. In dieser Zeit erschien keine verantwortliche Person in der Betriebsstätte um persönlich Auskunft von den Amtsorganen zu erhalten.
Das Vorbringen, die Behörde hätte Wettterminals versiegelt, ist nicht nachvollziehbar. Wie der anwesenden Mitarbeiterin mitgeteilt wurde, wären diese beschlagnahmt worden und wurden diese deshalb für den Abtransport bereitgemacht. Nachdem jedoch die Möglichkeit einer bestehenden Bewilligung nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden sämtliche Geräte in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Maßnahme nicht rechtswidrig war. Es bestand der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne Bewilligung ausgeübt wurde. Die anwesende Mitarbeiterin kam der Verpflichtung des § 23 Abs. 1 Z 2 Wiener Wettengesetz (verpflichtende Vorlage von Bewilligungsbescheiden) nicht sofort nach. Dementsprechend war die Einleitung der Zwangsmaßnahmen zu verfügen. Als im Laufe der Maßnahme hervorkam, dass eine aufrechte Bewilligung bestehen könnte, wurde der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Maßnahme nicht rechtswidrig war. Es bestand der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit als Wettunternehmerin ohne Bewilligung ausgeübt wurde. Die anwesende Mitarbeiterin kam der Verpflichtung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Wiener Wettengesetz (verpflichtende Vorlage von Bewilligungsbescheiden) nicht sofort nach. Dementsprechend war die Einleitung der Zwangsmaßnahmen zu verfügen. Als im Laufe der Maßnahme hervorkam, dass eine aufrechte Bewilligung bestehen könnte, wurde der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
Es ergeht daher der
ANTRAG,
das Verwaltungsgericht Wien möge die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abweisen.“das Verwaltungsgericht Wien möge die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG als unbegründet abweisen.“
Zudem legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt zur GZ MA 36 - 232625/2017 vor und gab in ihrem der Gegenschrift beigelegten Vorlageschreiben ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 5 VwGVG bekannt.Zudem legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt zur GZ MA 36 - 232625 aus 2017, vor und gab in ihrem der Gegenschrift beigelegten Vorlageschreiben ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG bekannt.
3. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass Organe der belangten Behörde am 15. März 2017, in der Zeit von ca. 16:00 Uhr bis 17:10 Uhr, eine Schwerpunktkontrolle im Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft in Wien, F.-straße, durchführten. Bei dieser Amtshandlung waren unter anderem eine Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Gesellschaft und Kunden im Lokal anwesend, wobei letztere von den Kontrollorganen des Lokals verwiesen wurden.
Die Organe stellten bei der Kontrolle fest, dass in diesem Lokal zwei Wettterminals und ein Wettannahmeschalter betrieben wurden, wobei sie vorerst in Unkenntnis ob einer aufrechten Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen für diese Betriebsstätte waren, weil ihnen eine solche zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht vorgelegt wurde. Daher gingen die Kontrollorgane zunächst davon aus, dass mit den vorgefundenen Geräten gegen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes verstoßen wird und sohin der Verdacht der unbefugten Tätigkeit als Wettunternehmerin nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes vorliegend sei. Folglich wurde damit begonnen, die Eingriffsgegenstände bzw. Wettterminals für den Abtransport bereit zu machen respektive zu demontieren und die Betriebsschließung einzuleiten.
Erst während dieser Tätigkeiten gelangte den Kontrollorganen der im Lokal aufliegende Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 2013, GZ MA 36 - 149063-2012-9, zur Kenntnis, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft auf unbestimmte Zeit zur Ausübung der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen in Wien, F.-straße, berechtigt ist. Daraufhin wurde das Lokal respektive wurden die Geräte wieder in den Zustand versetzt, wie sie anfänglich vorgefunden wurden und die Amtshandlung beendet.
Der in Rede stehende Bescheid wurde von der Magistratsabteilung 36 - somit von der bei der Lokalkontrolle federführenden Dienststelle der belangten Behörde - als Amt der Wiener Landesregierung verfasst und erging nach der Zustellverfügung an die beschwerdeführende Gesellschaft, sechs weitere Empfänger und wurde von der genannten Magistratsabteilung zum Akt genommen, sodass sich dieser vor Beginn der Lokalkontrolle dort befand bzw. zu befinden hatte.
Die insoweit unstrittigen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen.
II. 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei. 1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2. Die für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) lauten:
"Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder WettunternehmerDie Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
...
[...]
15.Ziffer 15 als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 nicht wahrnimmt; [...]"Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt; [...]"
3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet:
„KostenKosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:3.2. Paragraph eins, der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ….. 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
III. 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.römisch drei. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
Der Tag der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung war am 15. März 2017 die nun vorliegende Beschwerde wurde am 16. März 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist daher rechtzeitig.
2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich im Wesentlichen durch das Einschreiten der Kontrollorgane in ihren Rechten verletzt, weil ihr Geschäftsbetrieb dadurch beeinträchtigt worden sei und sie einen Vermögensnachteil erlitten habe. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte begründete Verdacht einer unbefugten Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin sei nicht vorgelegen, zumal diese selbst die Bewilligung erteilt und daher „besser als jeder“ vom aufrechten Bestand der Bewilligung (zur Ausübung der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen) gewusst habe.
Die belangte Behörde bestreitet indes die Unzulässigkeit ihres Vorgehens und führt zusammengefasst aus, dass sogleich zu Beginn der Amtshandlung von der im Lokal anwesenden Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Gesellschaft die Vorlage des Bewilligungsbescheides verlangt worden wäre. Dieser Bescheid sei nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes auf Verlangen vorzuweisen. Da diesem nicht entsprochen worden sei, sei der Verdacht entstanden, dass eine Tätigkeit einer Wettunternehmerin ohne Bewilligung, sohin entgegen den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, ausgeübt werde. Diese begründete Verdachtslage habe die Kontrollorgane daher zu Recht veranlasst, "die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Beschlagnahme und Betriebsschließung einzuleiten." Der anwesenden Mitarbeiterin sei dies mitgeteilt worden und "wurden diese (hier gemeint: Wettterminals) deshalb für den Abtransport bereit gemacht."
Als den Kontrollorganen in weiterer Folge der im "Wettlokal aufliegende Bescheid vom 08.02.2013, GZ MA36-149063-2012-9, zur Kenntnis" gelangt sei, sei die Amtshandlung beendet worden und man habe sämtliche Geräte wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt.
Die belangte Behörde ist mit ihrem Vorbringen aus den nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person wegen Rechtswidrigkeit. Darunter fallen Verwaltungsakte, die als sogenannte faktische Amtshandlungen mit individuell-normativem Inhalt bekämpfbar sind. Dies trifft etwa für eine Beschlagnahme, d.h. die zwangsweise Entziehung einer Sache zum Zweck der Verwahrung (vgl. VfSlg. 10.317 m.w.H.), zu, die nicht aufgrund eines - sie anordnenden - verwaltungsbehördlichen Bescheides stattfand. Dazu zählt auch die nach § 23 Abs. 2 des Wiener Wettengesetzes vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer vorläufigen Beschlagnahme. Danach sind Organe der öffentlichen Aufsicht - wie hier die Kontrollorgane der belangten Behörde - unter anderem ermächtigt, Wettterminals und die an diese angeschlossene Geräte aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht Wien über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person wegen Rechtswidrigkeit. Darunter fallen Verwaltungsakte, die als sogenannte faktische Amtshandlungen mit individuell-normativem Inhalt bekämpfbar sind. Dies trifft etwa für eine Beschlagnahme, d.h. die zwangsweise Entziehung einer Sache zum Zweck der Verwahrung vergleiche VfSlg. 10.317 m.w.H.), zu, die nicht aufgrund eines - sie anordnenden - verwaltungsbehördlichen Bescheides stattfand. Dazu zählt auch die nach Paragraph 23, Absatz 2, des Wiener Wettengesetzes vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer vorläufigen Beschlagnahme. Danach sind Organe der öffentlichen Aufsicht - wie hier die Kontrollorgane der belangten Behörde - unter anderem ermächtigt, Wettterminals und die an diese angeschlossene Geräte aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen.
Im vorliegenden Beschwerdefall lag eine solche vorläufige Beschlagnahme der Geräte vor, da aus dem Vorbringen beider Parteien eindeutig und übereinstimmend hervorgeht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keinem schlichten Wunsch der amtshandelnden Organe nach Sachübergabe (hier: etwa der Wettterminals) freiwillig entsprechen wollte. Vielmehr war bereits für die beschwerdeführende Gesellschaft infolge der eingeleiteten "gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Beschlagnahme" offensichtlich, dass die Absicht der Kontrollorgane, die in Begriff waren, die Geräte abzutransportieren, darauf gerichtet war, die Verfügungsgewalt der beschwerdeführenden Gesellschaft über die Geräte zu beschränken, ihr Vorhaben - letztlich auch mit physischem Zwang - durchzusetzen, und demnach das Vorgehen der Kontrollorgane, zu dulden ist (vgl. VfSlg. 12.017).Im vorliegenden Beschwerdefall lag eine solche vorläufige Beschlagnahme der Geräte vor, da aus dem Vorbringen beider Parteien eindeutig und übereinstimmend hervorgeht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keinem schlichten Wunsch der amtshandelnden Organe nach Sachübergabe (hier: etwa der Wettterminals) freiwillig entsprechen wollte. Vielmehr war bereits für die beschwerdeführende Gesellschaft infolge der eingeleiteten "gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Beschlagnahme" offensichtlich, dass die Absicht der Kontrollorgane, die in Begriff waren, die Geräte abzutransportieren, darauf gerichtet war, die Verfügungsgewalt der beschwerdeführenden Gesellschaft über die Geräte zu beschränken, ihr Vorhaben - letztlich auch mit physischem Zwang - durchzusetzen, und demnach das Vorgehen der Kontrollorgane, zu dulden ist vergleiche VfSlg. 12.017).
Damit lag dem behördlichen Vorgehen ein Zwangscharakter inne, das eine direkte Auswirkung, nämlich die Beschränkung des Verfügungsrechts über diese Geräte, auf die vermögensrechtliche Rechtsposition (Eigentumsrecht) der beschwerdeführenden Gesellschaft hatte, zumal die Wettterminals ab diesem Zeitpunkt nicht entsprechend ihrem Verwendungszweck - etwa den Kunden - bereitgestellt werden konnten. (Anmerkung: anders die Sachverhalte etwa in VfSlg. 10.318 und 11.801.)
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.2000, Zl 99/07/0169)Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 23.11.2000, Zl 99/07/0169)
"[soll] die vorläufige Beschlagnahme [...] einen Zustand vorübergehend ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch die Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insb. für das gemeine Wohl [...] - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0112), weshalb noch nicht diese gefahrengeneigte Eignung von der Behörde nachgewiesen werden muss, sondern hinreichende Gründe für den Verdacht einer solchen Eignung vorliegen müssen. Solange [...] das durch die vorläufige Beschlagnahme eingeschränkte Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände nicht wieder dem bisher Verfügungsberechtigten eingeräumt wird, liegt eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (Hinweis E 30.1.1991, 89/01/0442).
Gemäß § 23 Abs. 3 des Wiener Wettengesetzes bedarf es für derartige, die Verfügungsgewalt des Betroffenen einschränkende Eingriffe zunächst eines begründeten Verdachts der einschreitenden Organe, dass etwa die Tätigkeit der Wettunternehmerin ohne eine Bewilligung ausgeübt werde. Erst bei Vorliegen dieser ex lege vorgesehenen Voraussetzung können die Kontrollorgane aus eigener Macht die dort näher genannten Geräte, insbesondere auch die Wettterminals, vorläufig in Beschlag nehmen, um sicherzustellen, dass keine fortgesetzte oder wiederholte Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 des Wiener Wettengesetzes begangen wird.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Wiener Wettengesetzes bedarf es für derartige, die Verfügungsgewalt des Betroffenen einschränkende Eingriffe zunächst eines begründeten Verdachts der einschreitenden Organe, dass etwa die Tätigkeit der Wettunternehmerin ohne eine Bewilligung ausgeübt werde. Erst bei Vorliegen dieser ex lege vorgesehenen Voraussetzung können die Kontrollorgane aus eigener Macht die dort näher genannten Geräte, insbesondere auch die Wettterminals, vorläufig in Beschlag nehmen, um sicherzustellen, dass keine fortgesetzte oder wiederholte Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, des Wiener Wettengesetzes begangen wird.
Zweck der vorläufigen Beschlagnahme ist sohin die Gefahrenabwehr, die von den in § 23 Abs. 3 des Wiener Wettengesetzes erwähnten Geräten ausgeht, die nur bei einer hinreichenden Verdachtslage angenommen werden kann.Zweck der vorläufigen Beschlagnahme ist sohin die Gefahrenabwehr, die von den in Paragraph 23, Absatz 3, des Wiener Wettengesetzes erwähnten Geräten ausgeht, die nur bei einer hinreichenden Verdachtslage angenommen werden kann.
Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass für die Kontrollorgane der begründete Verdacht der unbefugten Wettunternehmertätigkeit vorgelegen sei, weil zu Beginn der Amtshandlung - entgegen der Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 des Wiener Wettengesetzes - auf ihr Verlangen kein Bewilligungsbescheid vorgelegt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die im § 23 Abs. 1 des Wiener Wettengesetzes geregelte Mitwirkungspflicht der Wettunternehmerin eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Die Nichtbefolgung dieser Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die Wettunternehmerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z 15 des Wiener Wettengesetzes begeht. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es lege der begründete Verdacht vor, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin (überhaupt) ohne Bewilligung ausgeübt werde.Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass für die Kontrollorgane der begründete Verdacht der unbefugten Wettunternehmertätigkeit vorgelegen sei, weil zu Beginn der Amtshandlung - entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz eins, des Wiener Wettengesetzes - auf ihr Verlangen kein Bewilligungsbescheid vorgelegt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die im Paragraph 23, Absatz eins, des Wiener Wettengesetzes geregelte Mitwirkungspflicht der Wettunternehmerin eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Die Nichtbefolgung dieser Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die Wettunternehmerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 15, des Wiener Wettengesetzes begeht. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es lege der begründete Verdacht vor, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin (überhaupt) ohne Bewilligung ausgeübt werde.
Des Weiteren übersieht die belangte Behörde, dass sich die Organe bei der Durchsetzung ihrer Überprüfungspflichten stets der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen zu bedienen haben. Im Lichte dessen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass als gelindestes hier in Betracht kommendes Mittel - allenfalls schon in Vorbereitung der geplanten Schwerpunktkontrolle - die Rückfrage der Kontrollorgane bei ihrer eigenen Magistratsabteilung, ob eines aufrechten Bewilligungsbescheides für die Tätigkeit als Wettunternehmerin gewesen wäre. Dass eine Mitarbeiterin der beschwerdeführenden Gesellschaft dem Verlangen der Kontrollorgane nicht entsprochen hat, reicht indes - schon im Hinblick auf das zuvor Gesagte - für sich genommen nicht aus, um die Vornahme von derart intensiven Eingriffen durch die in Rede stehende Maßnahme der vorläufigen Beschlagnahme zu rechtfertigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geräte sogleich nach Bekanntwerden des im Lokal aufliegenden Bewilligungsbescheides in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wurden, zumal der Eingriff in die Grundrechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits mit den ersten (Demontage-)handlungen der Kontrollorgane erfolgt und dieser solange andauert, bis das vorläufig beschlagnahmte Gut zurückgestellt ist.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Vornahme der vorläufigen Beschlagnahme ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und somit das Vorgehen der belangten Behörde rechtswidrig war.
Da bereits die Vornahme der vorläufigen Beschlagnahme rechtswidrig war, war die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, dazu gehört insbesondere die eingeleitete Betriebsschließung durch die belangte Behörde, entbehrlich, weil dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Maßnahme“ steht und eine Einheit bildet, weshalb sie im gegebenen Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen kann (vgl. VfSlg. 11.518/1987, 10.376/1985, oder VwGH vom 15. November 2000, Zl 99/01/0067, und VwGH vom 20. Oktober 2002, Zl 2000/01/0389).Da bereits die Vornahme der vorläufigen Beschlagnahme rechtswidrig war, war die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung, dazu gehört insbesondere die eingeleitete Betriebsschließung durch die belangte Behörde, entbehrlich, weil dieses Thema in unmittelbarem Zusammenhang mit der „Maßnahme“ steht und eine Einheit bildet, weshalb sie im gegebenen Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen kann vergleiche VfSlg. 11.518 aus 1987,, 10.376 aus 1985,, oder VwGH vom 15. November 2000, Zl 99/01/0067, und VwGH vom 20. Oktober 2002, Zl 2000/01/0389).
Die Feststellungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft waren indes mangels Entscheidungsbefugnis (vgl. § 28 Abs. 6 VwGVG) zurückzuweisen.Die Feststellungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft waren indes mangels Entscheidungsbefugnis vergleiche Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG) zurückzuweisen.
3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. 3. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegenden Fragen handelte es sich ausschließlich um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vorläufige Beschlagnahme; Betriebsschließung; begründeter Verdacht; hinreichende Verdachtslage; Gefahrenabwehr; fehlende gesetzliche GrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.076.3847.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017