Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2017Index
65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §17 Abs2Rechtssatz
Der Abschluss eines Bachelorstudiums steht nicht nur dem Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern auch jenem auf Waisenpension für ein anschließendes Masterstudium nicht entgegen.
Schlagworte
Abgeschlossene Berufsausbildung, Weiterführende Berufsausbildung, Anspruch auf Familienbeihilfe, Anspruch auf WaisenpensionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.V.083.5004.2017Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017