Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs3Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vgl. auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vergleiche auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar (vgl. auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023).Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar vergleiche auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023).
Schlagworte
Mindestsicherung, Abweisung, abgeschlossene Erwerbsausbildung, Subsidiarität, Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5823.2017Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017