RS Lvwg 2017/5/24 VGW-242/002/RP12/5823/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
70/02 Schulorganisation

Norm

WMG §4 Abs3
WMG §14 Abs3 Z6
SchOG 1962 §60 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vgl. auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist. (VwGH vom 30.09.2015, GZ: Ro 2015/10/0023, vergleiche auch E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar (vgl. auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023).Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar vergleiche auch VwGH 30.09.2015, Ro 2015/10/0023).

Schlagworte

Mindestsicherung, Abweisung, abgeschlossene Erwerbsausbildung, Subsidiarität, Mindestsicherung stellt kein arbeitsloses Grundeinkommen dar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5823.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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