RS Vwgh 2004/10/1 98/12/0010

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

E1E
E3R E05204020
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E051 EGV Art51;
11997E039 EG Art39;
11997E042 EG Art42;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art47;
61993CJ0443 Vougioukas VORAB;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §22 Abs2 idF 1993/334;
PG 1965 §3 idF 1995/297;
PG 1965 §53 Abs1;
PG 1965 §56 Abs1;

Rechtssatz

Anders als in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, wo die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegenussvordienstzeiten für die Begründung eines Anspruches auf Sozialleistung notwendig war, hätte die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeit nur auf die Höhe des Pensionsanspruches in seinem österreichischen Dienstverhältnis Einfluss gehabt.

Ausschließlicher Zweck der mangels Erhalt eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in § 56 Abs. 1 PG 1965 normierten Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags ist die Finanzierung des Pensionierungssystems; die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrags, der mit dem von jedem Beamten im Aktivdienstverhältnis nach § 22 GehG 1956 zu entrichtenden Pensionsbeitrag vergleichbar ist, ist eine objektiv gerechtfertigte Maßnahme, die nach dem PG 1965 auch für vergleichbare Inlandssachverhalte gilt. Nachteilige Rechtsfolgen ließen sich im Beschwerdefall daher nur unter Rückgriff auf gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsmaßnahmen vermeiden, wie sie in der VO 1408/71 (etwa in derem Art. 47) vorgesehen sind, die aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt für das als Sondersystem zu wertende PG 1965 nicht galt. Im Übrigen wurde in der Rechtssache Vougioukas bloß das Fehlen einer mit im Inland zurückgelegten anrechenbaren Beschäftigungszeiten vergleichbaren Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Beschäftigungen als diskriminierend angesehen, nicht aber der Umstand, dass bei der Gleichstellung hiefür ein Nachversicherungsbeitrag (wie für die angerechneten Inlandszeiten vorgesehen) zu entrichten wäre.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993J0443 Vougioukas VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998120010.X11

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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