Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §32Rechtssatz
Es ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH, 1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu § 73 AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw. für Säumnisbeschwerden als anwendbar erscheint).Es ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH, 1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu Paragraph 73, AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw. für Säumnisbeschwerden als anwendbar erscheint).
Schlagworte
Mindestsicherung, Säumnisbeschwerde, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6827.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017