RS Lvwg 2017/6/14 VGW-242/002/RP12/6827/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH, 1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu § 73 AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw. für  Säumnisbeschwerden als anwendbar erscheint).Es ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH, 1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu Paragraph 73, AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw. für  Säumnisbeschwerden als anwendbar erscheint).

Schlagworte

Mindestsicherung, Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.6827.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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