RS Lvwg 2017/6/16 VGW-242/035/RP02/7686/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß § 16 WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück mit dem  Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst  zuzustellen sei.Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück mit dem  Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst  zuzustellen sei.

Schlagworte

Mindestsicherung – Mitwirkungspflicht, Postsperre, Zustellung an Insolvenzverwalter, Ersatzempfänger, Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.7686.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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