Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß § 16 WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück mit dem Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst zuzustellen sei.Die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG ist auf Grund der Postsperre nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden, sondern wurde diese von einem Mitarbeiter des Insolvenzverwalters übernommen. Die belangte Behörde hätte, da der Beschwerdeführer bereits im Antrag auf sein Insolvenzverfahren hingewiesen hat, das Schriftstück mit dem Vermerk zustellen müssen, dass dieses trotz Postsperre an den Empfänger selbst zuzustellen sei.
Schlagworte
Mindestsicherung – Mitwirkungspflicht, Postsperre, Zustellung an Insolvenzverwalter, Ersatzempfänger, Vermerk auf dem Dokument und dem ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.035.RP02.7686.2017Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017