RS Lvwg 2017/6/22 VGW-141/023/5639/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs3

Rechtssatz

Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückforderung; Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung in Teilbeträgen; geringfügiges Verschulden; Größenschluss; Reduktion des Rückforderungsbetrages; teleologische Interpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.5639.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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