Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21 Abs1Rechtssatz
Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.Soweit es der Gesetzgeber als zulässig normiert, unter den näher beschriebenen Voraussetzungen von der Rückforderung des gesamten Betrages Abstand zu nehmen, erscheint es als durchaus in seinem Sinne gelegen, auch – soweit dies im Einzelfall unter Heranziehung der erwähnten Voraussetzungen als begründet erscheint – lediglich hinsichtlich eines Teiles des vorzuschreibenden Betrages von der Rückforderung Abstand zu nehmen. Eine teleologische Interpretation des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes führt somit zum Ergebnis, dass neben der Rückforderung in Teilbeträgen oder der gänzlichen Abstandnahme von der Rückforderung grundsätzlich auch eine Reduktion des Rückforderungsbetrages unter Heranziehung der in der angesprochenen Norm angeführten Gründe in Frage kommt und in begründeten Fällen entsprechend vorzugehen ist.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückforderung; Verletzung der Anzeigepflicht; Rückforderung in Teilbeträgen; geringfügiges Verschulden; Größenschluss; Reduktion des Rückforderungsbetrages; teleologische InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.5639.2017Zuletzt aktualisiert am
11.07.2017