Entscheidungsdatum
04.07.2017Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TNRSG 1995 §13c Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn P. F., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.06.2016, Zl. MBA … – S 37900/15, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.06.2017
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Da der flächenmäßig größere Teil des Gastronomiebetriebes als abgetrennter Nichtraucherbereich geführt wird und es zudem eigene Eingänge sowohl in den Raucherbereich als auch in den Nichtraucherbereich gibt, stellt das Führen des Lokalteils, in dem sich Stehpulte befinden und hauptsächlich Imbisse konsumiert werden, als Raucherraum keine Übertretung des Tabakgesetzes dar.
H i n w e i s
Es wurde kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.Es wurde kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.
Deshalb konnte die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; Gastronomiebetrieb; abgetrennter NichtraucherbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.9637.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017