TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/7 VGW-131/019/8582/2017

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Veröffentlicht am 07.07.2017
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Entscheidungsdatum

07.07.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §7
FSG §24 Abs1 Z1
FSG §25 Abs3
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn I. K., Wien, P.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 04.04.2017, Zl. E/4294/VA/17,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn römisch eins. K., Wien, P.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 04.04.2017, Zl. E/4294/VA/17,

zu Recht erkannt:

I.römisch eins.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.

Gemäß § 25 Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung, für die Dauer von + 24 (vierundzwanzig) Monaten,Gemäß Paragraph 25, Absatz 3 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung, für die Dauer von + 24 (vierundzwanzig) Monaten,

gerechnet ab dem vorgesehenen Wiederaufleben der Lenkberechtigung,

das ist die mit Bescheid vom 05.08.2016 angeordnete Nachschulung

sowie die Beibringung der verkehrspsychologischen und der

fachärztlichen Stellungnahme sowie

die mit Bescheid vom 03.11.2016 angeordnete Mehrphasenausbildung

(Fahrsicherheitstraining und Perfektionsfahrt 2),

jedoch bis mindestens einschließlich 13.01.2019,

entzogen wird.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2,

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei derzeit arbeitssuchend, die Lenkberechtigung wäre bei der Arbeitssuche hilfreich. Zudem befinde er sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, ersuche daher, die Nachschulung im Anschluss an die Entziehung der Lenkberechtigung absolvieren zu dürfen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Fakten nicht entgegengetreten ist. Die Beschwerde richtet sich daher lediglich gegen deren rechtliche Würdigung

Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen:

§ 7 FSG – „Verkehrszuverlässigkeit“ bestimmt auszugsweise:Paragraph 7, FSG – „Verkehrszuverlässigkeit“ bestimmt auszugsweise:

„3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„3) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.(2) Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.

als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.

die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.

es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.

ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)

trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)

wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

[…)“

§ 25 Absatz 3 FSG bestimmt: Paragraph 25, Absatz 3 FSG bestimmt:

„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Der Beschwerdeführer hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war, in zahlreichen Fakten ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne die erforderliche Lenkberechtigung zu besitzen. Weder die angeordnete Mehrphasenausbildung, noch die angeordnete Nachschulung wurden dabei absolviert, eine verkehrspsychologische und fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme wurde nicht beigebracht. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer konsequent und beharrlich jedwede kraftfahrbehördliche Maßnahme über einen längeren Zeitraum ignoriert hat, hatte das erkennende Verwaltungsgericht auf eine tiefgreifende Ambivalenz diesen Maßnahmen gegenüber zu schließen. Dem Beschwerdeführer fehlte daher zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde die Verkehrszuverlässigkeit in hohem Ausmaß, sodass Maßnahmen vorzuschreiben waren, welche ihrem Inhalt und ihrer Dauer zu Folge erwarten ließen, dass – unter der Bedingung des einschlägigen und dokumentierten Wohlverhaltens – die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt sein werde. Der Ausspruch einer Entzugsdauer von weiteren 24 Monaten wurde daher als rechtmäßig und erforderlich erkannt.

Da dem Beschwerdeführer bis auf weiteres die Verkehrszuverlässigkeit fehlt, mussten Erwägungen wirtschaftlicher und persönlicher Natur in ihrer Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit hintangestellt werden.

Es war daher der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Die Entscheidung erging gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne vorherige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht entgegen stehen.Die Entscheidung erging gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne vorherige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung die in dieser Gesetzesstelle genannten Umstände nicht entgegen stehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug; Nachschulung; Fahrsicherheitstraining; Perfektionsfahrt 2; Verkehrszuverlässigkeit; öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.8582.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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