RS Vwgh 2004/10/1 2001/12/0135

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs3a idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §10 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §6 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §7;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §8 idF 1999/II/029;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §9 Abs1 idF 1999/II/029;
GehG 1956 §61 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frage nach dem Berechnungsmodus bei der Nebenleistung Betreuung (qualifizierter) IT-Arbeitsplätze ist in einem ersten Schritt nach den in Betracht kommenden Bestimmungen der BLVG LehrverpflichtungsV 1973 (§§ 6 bis 8) das der betreffenden HTBLA für diese Nebenleistung zustehende Kontingent (von Werteinheiten) zu ermitteln. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, sind in einem zweiten Schritt die solcherart (nach den §§ 6 bis 8 BLVG LehrverpflichtungsV 1973) zur Verfügung stehenden Einheiten auf diese Lehrer "unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben" aufzuteilen (§ 9 Abs. 1 BLVG LehrverpflichtungsV 1973). Dass die BLVG LehrverpflichtungsV 1973 diesem Modell folgt, ergibt sich aus der Systematik dieser Verordnung (§§ 6 bis 8 einerseits und § 9 Abs. 1 andererseits). Eine solche vom Verordnungsgeber getroffene (zweistufige) Regelung, die letztlich ebenso wie der einstufige Berechungsmodus immer zu einer Anrechnung auf die einen bestimmten Lehrer treffende Lehrverpflichtung zu führen hat, was sich dann gegebenenfalls in einer (dauernden) Mehrdienstleistung dieses Lehrers nach § 61 GehG 1956 niederschlagen kann, widerspricht auch nicht der in § 9 Abs. 3 BLVG 1965 enthaltenen Verordnungsermächtigung. Das BLVG 1965 kennt nämlich neben dem (einstufigen) Berechnungsmodus (Multiplikation der jeweils abgehaltenen Unterrichtstunden mit der dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand zugeordneten Werteinheit und Anrechnung dieses Ergebnisses auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung) auch zweistufige Berechnungsmodelle (Zuweisung von Kontingenten an eine Schule und deren Aufteilung auf die in Betracht kommenden Lehrer mit nachfolgender Anrechung auf die Lehrverpflichtung des jeweiligen Lehrers), wie sich z.B. aus § 9 Abs. 3a BLVG 1965 ergibt, der ein solches Regelungsmodell vorsieht. Dass die Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965, die eine ergänzende (generell-abstrakte) Regelung außerhalb der durch das BLVG 1965 selbst vorgesehenen Einrechnungen ermöglicht, nur einen einstufigen Berechnungsmodus erfassen sollte, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des BLVG 1965 entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120135.X02

Im RIS seit

22.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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