Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 7Rechtssatz
Da dem über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügenden Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers lediglich deklaratorisch ausgestellt wurde, kommt § 10 Abs. 3 Z. 1 NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zur Anwendung und gilt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ trotz Ausstellung dieser Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiter.Da dem über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügenden Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers lediglich deklaratorisch ausgestellt wurde, kommt Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht zur Anwendung und gilt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ trotz Ausstellung dieser Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiter.
Schlagworte
Gleichstellung; EWR-Bürger; Daueraufenthalt; Aufenthaltstitel, unbefristeter; Dokumentation; Aufenthaltskarte; deklaratorisch; konstitutiv; Sachlichkeitsgebot; Drittstaatsangehöriger; FamilienangehörigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.081.4481.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017