Entscheidungsdatum
07.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1Text
B E S C H L U S S
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 1 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15.12.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.11.2017, Zl. …, wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 leg. cit iVm § 9 Abs. 1 VStG nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18. April 2018 wie folgt beschlossen: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15.12.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.11.2017, Zl. …, wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18. April 2018 wie folgt beschlossen:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird aufgrund der Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren eingestellt. römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 76 Abs. 1 AVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Dolmetscherin Frau Dipl.oec. C. D. für ihre Übersetzungstätigkeit bei der Einvernahme der Zeugin E. in Höhe von 134,28 Euro auferlegt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Dolmetscherin Frau Dipl.oec. C. D. für ihre Übersetzungstätigkeit bei der Einvernahme der Zeugin E. in Höhe von 134,28 Euro auferlegt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Ziffer eins,), im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Ziffer 2,) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18. April 2018 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer (auch in seiner Funktion als hr. Geschäftsführer der F. GmbH), der sein Rechtsmittel in der Verhandlung vom 18. April 2018 vollinhaltlich zurückgezogen hatte, unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde, der Finanzpolizei Wien, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz am 19. April 2018 per E-Mail zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer (auch in seiner Funktion als hr. Geschäftsführer der F. GmbH), der sein Rechtsmittel in der Verhandlung vom 18. April 2018 vollinhaltlich zurückgezogen hatte, unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde, der Finanzpolizei Wien, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz am 19. April 2018 per E-Mail zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
In derselben mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.
Der Verzicht wurde durch die Partei ohne Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgegeben.
Die Partei wurde zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt.
Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt.Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Zurückziehung der Beschwerde; Einstellung; Kosten; Dolmetscher, nichtamtlicher; gekürzte Ausfertigung; VerzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.008.614.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019