Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs2Rechtssatz
Rückscheine stellen als Zustellnachweise öffentliche Urkunden iSd § 47 AVG iVm § 292 ZPO dar und haben die – widerlegbare – Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.Rückscheine stellen als Zustellnachweise öffentliche Urkunden iSd Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und haben die – widerlegbare – Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
Schlagworte
Beschwerdefrist; gesetzliche Frist; Verspätungsvorhalt; Zustellung durch Hinterlegung; Zustellmangel; Hinterlegungsverständigung; Rückschein; Zustellnachweis; öffentliche Urkunde; Beweiskraft; Beweisführung; widerlegbare VermutungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.046.1234.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019