Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2018Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Der Wortlaut des § 28a Abs 3 AuslBG, der die äußerste Grenze für die Interpretation dieser Bestimmung bildet, verweist ohne Differenzierung auf die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 und 3 VStG und enthält keinen Hinweis darauf, dass die als lex specialis (und posterior) zu betrachtende Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG das für die Wirksamkeit von Bestellungen nach § 9 Abs 2 und 3 VStG für den Bereich des AuslBG statuierte Formerfordernis auf Bestellungen von nicht Außenvertretungsbefugten beschränken will.Der Wortlaut des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG, der die äußerste Grenze für die Interpretation dieser Bestimmung bildet, verweist ohne Differenzierung auf die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG und enthält keinen Hinweis darauf, dass die als lex specialis (und posterior) zu betrachtende Bestimmung des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG das für die Wirksamkeit von Bestellungen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für den Bereich des AuslBG statuierte Formerfordernis auf Bestellungen von nicht Außenvertretungsbefugten beschränken will.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Mitteilung der BestellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.066.7225.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019