Entscheidungsdatum
17.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des 1.) Herrn A. B. und der 2.) C. GmbH & Co KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.07.2017, VStV/..., wegen Übertretung des § 52 Abs 1 (9. Fall) iVm § 2 Abs 1 iVm § 14 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des 1.) Herrn A. B. und der 2.) C. GmbH & Co KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 31.07.2017, VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, (9. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
„1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH & Co KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass am 09.12.2015, 17.16 und 17.42 Uhr und am 02.01.2016 um 18.10 Uhr eine Werbeeinschaltung in Wien auf dem Sender ... gesendet wurde. Der Spot „XS.“, welcher die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen und diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel Y. erscheint und dann der Schriftzug X. und der Hinweis auf x..at erscheint. Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf) gemäß § 12a GSpG beworben werden. Sie verfügen über keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 14 GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG. „1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH & Co KG, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass am 09.12.2015, 17.16 und 17.42 Uhr und am 02.01.2016 um 18.10 Uhr eine Werbeeinschaltung in Wien auf dem Sender ... gesendet wurde. Der Spot „XS.“, welcher die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem quergehaltenen Smartphone drei Personen erscheinen und diese Personen sich wie in Slots drehen und im ersten Standbild verharren und im weiteren Fall eine Slotmaschine mit dem Spiel Y. erscheint und dann der Schriftzug römisch zehn. und der Hinweis auf x..at erscheint. Durch die Werbeschaltung x..at erstreckt sich diese auf x..com auf der entgeltliche Glückspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video Slots mit Walzenlauf) gemäß Paragraph 12 a, GSpG beworben werden. Sie verfügen über keine Konzession des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Paragraph 14, GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG.
Die Firma C. GmbH & Co KG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Firma C. GmbH & Co KG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 52 Abs. 1 (9. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStGParagraph 52, Absatz eins, (9. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 5.000,00
3 Tage
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 5.500,00“
"Die angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige, nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von Beamten des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.01.2016 als erwiesen anzusehen.
Der für Glücksspiel zuständigen Abteilung IV/2 des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurden Meldungen übermittelt, aus denen sich der Verdacht ergab, dass illegale Glücksspiele für den österreichischen Markt beworben werden.
Am 09.12.2015 um 20.08 Uhr wurde auf dem Sender ... der Spot „XS.“ gesendet. Der Spot, zu sehen auf grünem Hintergrund, wird untermalt von der typischen X. Jingle. „X.“ öffnet den Vorhang, zu sehen ist ein quergehaltenes Smartphone, auf dessen Bildschirm drei Personen erscheinen, links ein Mann, in der Mitte eine Frau, rechts ein Mann – deren Bilder drehen sich wie Slots herunter und verharren im ersten Standbild. Es erscheint „X.“ in einem Roulette. Dann sieht man in schneller Abfolge einen jungen Mann, der Karten wirft, eine junge Frau die tanzt, einen Mann der sich vier Asse in seinem Sakko richtet, eine Frau die sich vor dem Hintergrund sich drehender Slots dreht. Ein Standbild auf die Brille eines Mannes, in dem sich wiederum Slots drehen, dahinter die Jingle mit dem Spruch: „XS.“ Ein Mann, der mit seinem Golfschläger in einen Berg mit Geldscheinen schlägt, eine Frau, die in Geld badet und ihr Tablet In der Hand hält, eine Frau, die in einem grünen Raum mit Kartensymboltapete und Grammophon zur Musik von „X.“ Charleston tanzt. Alles schließt mit einem Pärchen, das auf sein Smartphone schaut und das Bild dreht sich.Am 09.12.2015 um 20.08 Uhr wurde auf dem Sender ... der Spot „XS.“ gesendet. Der Spot, zu sehen auf grünem Hintergrund, wird untermalt von der typischen römisch zehn. Jingle. „X.“ öffnet den Vorhang, zu sehen ist ein quergehaltenes Smartphone, auf dessen Bildschirm drei Personen erscheinen, links ein Mann, in der Mitte eine Frau, rechts ein Mann – deren Bilder drehen sich wie Slots herunter und verharren im ersten Standbild. Es erscheint „X.“ in einem Roulette. Dann sieht man in schneller Abfolge einen jungen Mann, der Karten wirft, eine junge Frau die tanzt, einen Mann der sich vier Asse in seinem Sakko richtet, eine Frau die sich vor dem Hintergrund sich drehender Slots dreht. Ein Standbild auf die Brille eines Mannes, in dem sich wiederum Slots drehen, dahinter die Jingle mit dem Spruch: „XS.“ Ein Mann, der mit seinem Golfschläger in einen Berg mit Geldscheinen schlägt, eine Frau, die in Geld badet und ihr Tablet In der Hand hält, eine Frau, die in einem grünen Raum mit Kartensymboltapete und Grammophon zur Musik von „X.“ Charleston tanzt. Alles schließt mit einem Pärchen, das auf sein Smartphone schaut und das Bild dreht sich.
Zu sehen ist wieder „X.“ mit dem Bildschirm eines Smartphones, auf dem das Spiel „Y.“ – eine Slotmaschine zu sehen ist. Der Bildschirm schließt, es erscheint die Startseite mit dem Schriftzug „X.“ und klein darunter „x..at.“
Es besteht eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 9 GSpG wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4 GSpG) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. § 56 Abs. 2 GSpG vor.Es besteht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4, GSpG) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG vor.
Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gem. § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 35 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gem. Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.
Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gem. § 56 Abs. 2 GSpG im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gem. den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde.Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen gem. Paragraph 56, Absatz 2, GSpG im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gem. den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde.
Folgt man dem angegebenen Link, www.x..at, gelangt man zur Seite von X., auf der Glücksspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video-Slots mit Walzenlauf) in €-Denomination ohne Vermögenswerte Leistung (Einsatz) angeboten werden. Wie aus dem Screenshot zum Spiel „Z.“ auf x..at ersichtlich, wird mit einem Guthaben von € 500,-- und einem Einsatz von € 1,-- gespielt. Oberhalb erscheint unter der Rubrik „Einsatz“ „20 und Münzen: 10000“. Als Münzwert wird 0,05 angegeben. Darunter steht „you are playing vor fun“.Folgt man dem angegebenen Link, www.x..at, gelangt man zur Seite von römisch zehn., auf der Glücksspiele ausschließlich in Form klassischer Casino-Glücksspiele und Glücksspielautomaten (Video-Slots mit Walzenlauf) in €-Denomination ohne Vermögenswerte Leistung (Einsatz) angeboten werden. Wie aus dem Screenshot zum Spiel „Z.“ auf x..at ersichtlich, wird mit einem Guthaben von € 500,-- und einem Einsatz von € 1,-- gespielt. Oberhalb erscheint unter der Rubrik „Einsatz“ „20 und Münzen: 10000“. Als Münzwert wird 0,05 angegeben. Darunter steht „you are playing vor fun“.
Die auf x..at angebotenen Glücksspiele erfüllen zwar mangels Entgeltlichkeit per se nicht die Definition von Ausspielungen, sind aber von Oberfläche und Ablauf mit den auf x..com angebotenen Ausspielungen ident.
In der Stellungnahme zur Rechtfertigung ihrer Rechtsvertretung vom 02.11.2016 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dieser Werbespot das Glücksspielgesetz nicht verletzt und dieser Werbespot keinerlei Werbung für verbotenes Glücksspiel enthält.
Dazu wird angemerkt, dass lt. Ansicht des BMF die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot „XS. „ wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von X. wahrgenommen und verstanden.Dazu wird angemerkt, dass lt. Ansicht des BMF die Website x..at als Übungs- und Werbeplattform für die identen Ausspielungssujets auf x..com dient und können zumindest den Teilnehmern eines Gewinnspieles ebendort Lockangebote für die Ausspielungen auf x..com zukommen. Der Werbespot „XS. „ wird aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glückspielangebot von römisch zehn. wahrgenommen und verstanden.
Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach § 56 Abs. 2 Glücksspielgesetz vorliegt und es handelt sich bei den auf x..com angebotenen Spielen um in Österreich verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 Glückspielgesetz.Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach Paragraph 56, Absatz 2, Glücksspielgesetz vorliegt und es handelt sich bei den auf x..com angebotenen Spielen um in Österreich verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Glückspielgesetz.
Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG."Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG."
"Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
[…]
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind."
"Elektronische Lotterien, Bingo und Keno
§ 12a. (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.Paragraph 12 a, (1) Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
1. In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
2. Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
3. Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
4. Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.
Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.(3) Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz 3, und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des Paragraph 14, angeboten werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen."
"Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
[…]
9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor; 9. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
[…]
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
[…]"
"Zulässige Werbung
§ 56. (2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]"Paragraph 56, (2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]"
Verbotene Ausspielungen im Sinne von § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs 1 GSpG Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes liegt gemäß § 1 Abs 1 GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes liegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.
Schlagworte
Glücksspiel; Ausspielung; elektronische Lotterien; zulässige Werbung; Bewerbung; Ermöglichung der Bewerbung; verbotene Ausspielung; Ähnlichkeit einer beworbenen SeiteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.002.066.12651.2017Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019