Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.11.2018Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann.Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Unterlagenvorlage; Einforderung von Unterlagen; unklarer Ausdruck; PräzisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.010.RP13.7586.2018Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019