RS Lvwg 2018/11/8 VGW-242/010/RP13/7586/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann.Die Verwendung eines derart unklaren Ausdruckes wie „falls vorhanden“ ist bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als unzulässig zu qualifizieren, sodass die in dieser Bestimmung bei Nichtnachkommen der Aufforderung vorgesehene Rechtsfolge nicht eintreten kann.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Unterlagenvorlage; Einforderung von Unterlagen; unklarer Ausdruck; Präzisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.010.RP13.7586.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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