Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2018Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG stellt für die Anwendung des zweiten Strafsatzes nur auf die Wiederholung der Verwaltungsübertretung ab.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG stellt für die Anwendung des zweiten Strafsatzes nur auf die Wiederholung der Verwaltungsübertretung ab.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Einstellung; Schutzzweck der Norm; Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes; objektiver Unrechtsgehalt; Ermahnung; Strafe; Wiederholung der Verwaltungsübertretung; anzuwendender StrafsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.078.12241.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019