Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.11.2018Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Rechtssatz
Da eine Ermahnung wegen einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG einen Schuldspruch und somit eine Verwaltungsübertretung voraussetzt, liegt bei einer neuerlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine „Wiederholung“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG vor.Da eine Ermahnung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG einen Schuldspruch und somit eine Verwaltungsübertretung voraussetzt, liegt bei einer neuerlichen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine „Wiederholung“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG vor.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung; Einstellung; Schutzzweck der Norm; Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes; objektiver Unrechtsgehalt; Ermahnung; Strafe; Wiederholung der Verwaltungsübertretung; anzuwendender StrafsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.041.078.12241.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019