TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/17 VGW-031/066/16136/2017

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §382e
Erklärung von Verstößen gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zu Verwaltungsübertretungen §1 Abs1
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 03.11.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 09.10.2017, VStV/..., wegen Übertretung des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I 152/2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.04.2018 und 07.09.2018 zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 03.11.2017 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 09.10.2017, VStV/..., wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2013,, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.04.2018 und 07.09.2018 zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 120,-- herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 12,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 12,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewendete Übertretungsnorm und Sanktionsnorm § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I 152/2013, lautet.Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewendete Übertretungsnorm und Sanktionsnorm Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2013,, lautet.

II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat nach § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
III.römisch drei.
Für die Mitparteien ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Für die Mitparteien ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahren und Vorbringen
1.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe am 22.08.2017, 17.05 Uhr in Wien, C.-straße, im Stiegenhaus auf Mag D. E. gewartet, sie angesprochen und versucht, sie zu umarmen; damit habe er gegen die vom BG ... Wien am 14.12.2016 zu ...1 gemäß § 382e EO erlassene einstweilige Verfügung verstoßen, mit der ihm aufgetragen worden war, Zusammentreffen und Kontaktaufnahme (ua) mit Mag D. E. zu vermeiden, und verboten worden war, sich in der Wohnung  Wien, C.-straße, sowie im gesamten Wohnhaus (alle Stiegen) aufzuhalten. Wegen dieser Übertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden) verhängt. Zugleich wurden € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.10.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) schuldig erkannt, er habe am 22.08.2017, 17.05 Uhr in Wien, C.-straße, im Stiegenhaus auf Mag D. E. gewartet, sie angesprochen und versucht, sie zu umarmen; damit habe er gegen die vom BG ... Wien am 14.12.2016 zu ...1 gemäß Paragraph 382 e, EO erlassene einstweilige Verfügung verstoßen, mit der ihm aufgetragen worden war, Zusammentreffen und Kontaktaufnahme (ua) mit Mag D. E. zu vermeiden, und verboten worden war, sich in der Wohnung  Wien, C.-straße, sowie im gesamten Wohnhaus (alle Stiegen) aufzuhalten. Wegen dieser Übertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 14 Stunden) verhängt. Zugleich wurden € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben (ON0-1).
2.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 03.11.2017, mit der der BF die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Dazu wird insbesondere vorgebracht, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, sondern an seiner Arbeitsstelle in Wien, F.-gasse (ON0-2).
3.
Mit Nachrichten vom 25.03.2018, 26.03.2018, 04.04.2018 und 19.05.2018 legten die Zeugen Mag D. E. und G. E. BSc Sachverhaltsdarstellungen samt Beweismitteln und Dokumente zu verschiedenen Kontaktaufnahmen durch den BF aus dem darauf Bezug nehmenden gerichtlichen Strafverfahren vor, darunter ein Schriftgutachten, außerdem ein psychiatrisches Gutachten; es wurde die gesonderte Vernehmung beantragt (ON23; ON24; ON25; ON30).
4.
Am 20.04.2018, fortgesetzt am 07.09.2018 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Am ersten Termin nahm die Vertreterin des BF teil (BFV), befragt wurden die Zeugen Mag D. E., G. E., H. B. und I. J.. Am zweiten Termin nahmen der BF und die BFV teil. Der BF wurde vernommen. Der BF brachte insbesondere vor, aus dem Urteil ...2 gehe nicht hervor, dass der BF die angelastete Tat begangen habe; das Urteil betreffe einen anderen Zeitraum; ein Geständnis sei nicht ersichtlich (ON13; ON40). Mit Nachricht vom 10.09.2018 wurden der BFV Kopien einer vom BF verfassten handschriftlichen Notiz, der Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers des BF und des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Strafsachen Wien vom 17.05.2018 zu ...2 übermittelt (ON44). Am 15.10.2018 teilte die BFV mit, es würden keine weiteren Beweisanträge gestellt, auf Schlussausführungen und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde verzichtet (ON45).Am 20.04.2018, fortgesetzt am 07.09.2018 wurde eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Am ersten Termin nahm die Vertreterin des BF teil (BFV), befragt wurden die Zeugen Mag D. E., G. E., H. B. und römisch eins. J.. Am zweiten Termin nahmen der BF und die BFV teil. Der BF wurde vernommen. Der BF brachte insbesondere vor, aus dem Urteil ...2 gehe nicht hervor, dass der BF die angelastete Tat begangen habe; das Urteil betreffe einen anderen Zeitraum; ein Geständnis sei nicht ersichtlich (ON13; ON40). Mit Nachricht vom 10.09.2018 wurden der BFV Kopien einer vom BF verfassten handschriftlichen Notiz, der Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers des BF und des Protokollvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG Strafsachen Wien vom 17.05.2018 zu ...2 übermittelt (ON44). Am 15.10.2018 teilte die BFV mit, es würden keine weiteren Beweisanträge gestellt, auf Schlussausführungen und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde verzichtet (ON45).
II.römisch zwei.
Feststellungen
5.
Mit einstweiliger Verfügung (EV) des BG ... Wien vom 14.12.2016, ...1, wurde dem BF bis 13.12.2017 (LPD-Akt, AS4ff)
?
der Aufenthalt (ua) in der Wohnung  Wien, C.-straße, und deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive aller Stiegen) verboten und
?
aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme (ua) mit Mag D. E. zu vermeiden.

Das BG ... Wien stützte diese EV auf § 382e EO.Das BG ... Wien stützte diese EV auf Paragraph 382 e, EO.

6.
Am 22.08.2017, 17.05 Uhr, hielt sich der BF auf der Liegenschaft  Wien, C.-straße, auf. Vom Aufzug bei Stiege 2 kommend trat er in den unmittelbar angrenzenden Durchgang zur Garage, als gerade Mag D. E. – aus der Garage kommend – den Durchgang in Richtung der Aufzüge bei Stiege 2 durchschritt. Der BF sprach Mag D. E. mit den Worten „Wie geht’s, mein Liebling“ in rumänischer Sprache an. Nach kurzem Verharren drehte Mag D. E. sich um, sperrte die Tür zur Garage auf und flüchtete. Der BF streckte zwar die Hand nach ihr aus, berührte sie aber nicht. Der BF hinterließ in dem der Wohnung Mag D. E.s zugeordneten Hausbriefkasten einen € 100-Geldschein und eine handschriftliche Notiz in rumänischer Sprache (ON14 iVm ON15 und ON17 und ON19 und ON25, ./2 und ON40, 3f und 4). Am 22.08.2017, 17.05 Uhr, hielt sich der BF auf der Liegenschaft  Wien, C.-straße, auf. Vom Aufzug bei Stiege 2 kommend trat er in den unmittelbar angrenzenden Durchgang zur Garage, als gerade Mag D. E. – aus der Garage kommend – den Durchgang in Richtung der Aufzüge bei Stiege 2 durchschritt. Der BF sprach Mag D. E. mit den Worten „Wie geht’s, mein Liebling“ in rumänischer Sprache an. Nach kurzem Verharren drehte Mag D. E. sich um, sperrte die Tür zur Garage auf und flüchtete. Der BF streckte zwar die Hand nach ihr aus, berührte sie aber nicht. Der BF hinterließ in dem der Wohnung Mag D. E.s zugeordneten Hausbriefkasten einen € 100-Geldschein und eine handschriftliche Notiz in rumänischer Sprache (ON14 in Verbindung mit ON15 und ON17 und ON19 und ON25, ./2 und ON40, 3f und 4).
7.
Zur Tatzeit lagen zum BF zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor (ON3-1; ON5). Der BF erwirtschaftet ein monatliches Einkommen von etwa € 800,-- netto, er hat laufende finanzielle Verpflichtungen in maßgeblicher Höhe, jedoch keine Sorgepflichten (ON40, 2; ON25, ./4).
III.römisch drei.
Beweiswürdigung
8.
Das Gericht nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, den Gerichtsakt, den Akt der Staatsanwaltschaft Wien ...3 und den Akt des LG Strafsachen Wien ...2 sowie Vernehmung des BF und der Zeugen Mag D. E., G. E., H. B. und I. J..Das Gericht nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, den Gerichtsakt, den Akt der Staatsanwaltschaft Wien ...3 und den Akt des LG Strafsachen Wien ...2 sowie Vernehmung des BF und der Zeugen Mag D. E., G. E., H. B. und römisch eins. J..
9.
Die EV des BG ... Wien vom 14.12.2016, ...1, ist Teil des Aktes der belangten Behörde. Weder deren Bestehen im Zeitpunkt der angelasteten Tat noch deren Inhalt wurden bestritten. Es wurde nicht vorgebracht, auf Grund des Verstoßes gegen die EV sei vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt worden.Die EV des BG ... Wien vom 14.12.2016, ...1, ist Teil des Aktes der belangten Behörde. Weder deren Bestehen im Zeitpunkt der angelasteten Tat noch deren Inhalt wurden bestritten. Es wurde nicht vorgebracht, auf Grund des Verstoßes gegen die EV sei vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt worden.
10.
Die Feststellungen zum Vorfall am 22.08.2017 ergeben sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin Mag D. E.. Die Zeugin beantwortete die an sie gerichteten Fragen flüssig, ohne Zögern und unter Verwendung für sie offenbar typischer Sprachmuster. Die einzelnen Teile ihrer Aussage waren sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln schlüssig. Die von der Zeugin gezeigten Emotionen erschienen authentisch und im Hinblick auf die von ihr geschilderten Vorfälle und ihre konkrete diesbezügliche Betroffenheit nachvollziehbar. Es kamen keine Hinweise hervor, dass die Zeugin den BF wahrheitswidrig belasten wollte; so gab sie etwa an, der BF habe sie nicht berührt. Insgesamt entstand der Eindruck einer erlebnisbasierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage, die daher den Feststellungen zugrunde zu legen war. Auch die Aussage des G. E., des Sohnes der Zeugin Mag D. E., stand mit deren Aussage in schlüssigem Zusammenhang. Der Zeuge G. E. machte zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen (er wurde von der Zeugin erst angerufen, nachdem diese sich schon vom unmittelbaren Tatort entfernt und mit ihrem Mann telefoniert hatte, und sollte das Auto seiner Mutter in die Garage zu bringen), seine Angaben stehen aber in schlüssigem Zusammenhang mit jenen seiner Mutter. So gab er an, er habe sich am Telefon nicht ganz ausgekannt, weil seine Mutter völlig außer sich gewesen sei, aber weil sie vom BF gesprochen habe, habe er in der Wohnung der Mutter nachgesehen, ob sich dieser dort aufhalte. Auch in G. E.s Aussage ergaben sich keine Anhaltspunkte, er wolle den BF wahrheitswidrig belasten; so gab er etwa ausdrücklich an, er habe den BF im Zuge des Vorfalls nicht gesehen.
11.
Bei gesamthafter Betrachtung und sorgfältiger Würdigung konnten auch die im Verfahren hervorgekommenen Hinweise auf einen anderen Sachverhalt aus folgenden Gründen keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt begründen:
12.
Die Aussage der Frau des BF (ON17) und die Arbeitszeitaufzeichnungen sowie die Aussage des Arbeitgebers des BF (ON34; ON19) scheinen darauf hinzudeuten, der BF habe sich zur Tatzeit auf der Baustelle in Wien, F.-gasse befunden. Allerdings war der Arbeitgeber des BF selbst zur Tatzeit nicht auf der Baustelle und es war auch sonst niemand dort, der die Anwesenheit des BF auf der Baustelle zur Tatzeit wahrnehmen hätte können. Außerdem liegt etwa 4 Minuten (zu Fuß) von der Baustelle entfernt eine Haltestelle der ... Bahn, mit der zügig die nähere Umgebung des Tatorts erreicht werden kann (die Haltestelle K. ist wenige hundert Meter vom Tatort entfernt; ON19, 2). Der BF musste also die Baustelle erst um ca 16.25 verlassen, um zur Tatzeit am Tatort zu sein. Eine Abwesenheit von seiner Arbeitsstelle in diesem nicht übermäßigen Ausmaß kann durchaus vorgekommen sein, ohne dass dies vom (nicht auf der Baustelle befindlichen) Arbeitgeber und/oder der Ehefrau des BF bemerkt werden musste. Schließlich konnte auch die Frau des BF keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Aufenthaltsort des BF im Tatzeitpunkt machen.
13.
In der Verhandlung am 07.09.2018 gab der BF an, die von Mag D. E. am 22.08.2017 in ihrem Postkasten vorgefundene handschriftliche Notiz zu deren Geburtstag (11.08.) geschrieben und sie zusammen mit € 100,-- einem Freund von L. gegeben zu haben, der sie ein paar Tage später in den Postkasten gegeben habe. Den Namen dieses Freundes wollte der BF nicht preisgeben, um diesem keine Schwierigkeiten zu machen. Nach gesamthafter Würdigung aller aufgenommenen Beweise muss diese Behauptung des BF als Schutzbehauptung betrachtet werden. Es wurden auch sonst keine Beweismittel angeboten, um diese Behauptung zu unterstützen.
14.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten: Auf ein im Verfahren ...2 vor dem LG für Strafsachen Wien vom BF abgegebenes Geständnis des BF konnten die hier getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden, weil den in diesem Zusammenhang vorgelegten Akten des LG für Strafsachen Wien nicht zu entnehmen war, welche Sachverhaltselemente der BF zugestand (vgl ON36-1; ON40, 3).Der Vollständigkeit halber wird festgehalten: Auf ein im Verfahren ...2 vor dem LG für Strafsachen Wien vom BF abgegebenes Geständnis des BF konnten die hier getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden, weil den in diesem Zusammenhang vorgelegten Akten des LG für Strafsachen Wien nicht zu entnehmen war, welche Sachverhaltselemente der BF zugestand vergleiche ON36-1; ON40, 3).
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung
15.
§ 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl I 152/2013 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2013, lautet:

§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), , getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.„§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

16.
Daraus ergibt sich für den festgestellten Sachverhalt:
17.
Mit der nach § 382e EO erlassenen EV des BG ... Wien vom 14.12.2016, ...1, war dem BF bis 13.12.2017 der Aufenthalt ua in der Wohnung  Wien, C.-straße, und deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive aller Stiegen) verboten und aufgetragen worden, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme (ua) mit Mag D. E. zu vermeiden. Mit der nach Paragraph 382 e, EO erlassenen EV des BG ... Wien vom 14.12.2016, ...1, war dem BF bis 13.12.2017 der Aufenthalt ua in der Wohnung  Wien, C.-straße, und deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive aller Stiegen) verboten und aufgetragen worden, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme (ua) mit Mag D. E. zu vermeiden.
18.
Indem der BF sich am 22.08.2017, 17.05 Uhr, und somit vor Ablauf der EV beim Aufzug im Stiegenhaus der Stiege 2 der Liegenschaft  Wien, C.-straße, aufhielt und die diesen Bereich betretende Mag D. E. mit den Worten „Wie geht’s, mein Liebling“ in rumänischer Sprache ansprach, handelte er den Anordnungen der EV des BG ... Wien zuwider und erfüllte so den objektiven Tatbestand des § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf mangelndes Verschulden des BF. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF vorsätzlich handelte, denn das Aufsuchen des Tatorts und das Ansprechen der Mag D. E. erforderten jeweils einen diesbezüglichen Entschluss. Daher war auch der subjektive Tatbestand erfüllt.Indem der BF sich am 22.08.2017, 17.05 Uhr, und somit vor Ablauf der EV beim Aufzug im Stiegenhaus der Stiege 2 der Liegenschaft  Wien, C.-straße, aufhielt und die diesen Bereich betretende Mag D. E. mit den Worten „Wie geht’s, mein Liebling“ in rumänischer Sprache ansprach, handelte er den Anordnungen der EV des BG ... Wien zuwider und erfüllte so den objektiven Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf mangelndes Verschulden des BF. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF vorsätzlich handelte, denn das Aufsuchen des Tatorts und das Ansprechen der Mag D. E. erforderten jeweils einen diesbezüglichen Entschluss. Daher war auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
19.
Zur Bemessung der Strafe wurde erwogen:
20.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
21.
Die übertretene Norm soll – gemeinsam mit § 382e EO als Grundlage entsprechender EV – Personen vor der Verfolgung, Bedrängung und allfälliger Gewalt durch eine bestimmte andere Person schützen. Die Bestimmung soll den unmittelbaren Lebensbereich gefährdeter Personen schützen, um diesen eine unbeeinträchtigte und angstfreie Lebensführung zu ermöglichen. Es bedarf keiner weitschweifigen Erörterung, dass das unerwünschte Eindringen in den persönlichen Lebensbereich bei betroffenen Personen großen Leidensdruck verursachen kann. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das oben festgehaltene jedenfalls nicht geringe Verschulden des BF kommt ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 und Schlusssatz VStG (Absehen von der Strafe unter Ausspruch einer Ermahnung) nicht in Betracht.Die übertretene Norm soll – gemeinsam mit Paragraph 382 e, EO als Grundlage entsprechender EV – Personen vor der Verfolgung, Bedrängung und allfälliger Gewalt durch eine bestimmte andere Person schützen. Die Bestimmung soll den unmittelbaren Lebensbereich gefährdeter Personen schützen, um diesen eine unbeeinträchtigte und angstfreie Lebensführung zu ermöglichen. Es bedarf keiner weitschweifigen Erörterung, dass das unerwünschte Eindringen in den persönlichen Lebensbereich bei betroffenen Personen großen Leidensdruck verursachen kann. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann daher nicht als gering gewertet werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das oben festgehaltene jedenfalls nicht geringe Verschulden des BF kommt ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und Schlusssatz VStG (Absehen von der Strafe unter Ausspruch einer Ermahnung) nicht in Betracht.
22.
Erschwerungsgründe kamen nicht hervor, Milderungsgründe ebensowenig. Insbesondere kann nicht mildernd gewertet werden, dass der BF davon Abstand nahm, die geschehene Übertretung durch physische Berührung der Mag D. E. weiter zu intensivieren. Der BF war auch (anders als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen) nicht unbescholten. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass Zahl und Art der vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht nahelegen, der BF stehe den rechtlich geschützten Werten grundsätzlich ablehnend gegenüber (ON3-1; ON5).
23.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sind einerseits durch ein geringes Einkommen und bestehende Rückzahlungsverpflichtungen, andererseits durch das Fehlen von Sorgepflichten gekennzeichnet. Daher ist von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des BF auszugehen.
24.
Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen von bis zu € 500,-- und die erwähnten Strafzumessungsgründe erschien die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht unangemessen. Die Geldstrafe war jedoch im Hinblick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung und den Unrechtsgehalt der Tat nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nicht herabzusetzen, weil die Herabsetzung der Geldstrafe ausschließlich im Hinblick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des BF erfolgte (VwGH 04.02.1993, 92/18/0168).
25.
Der Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus den jeweils im Spruch zitierten Bestimmungen. Die Kosten für die der Verhandlung am 07.09.2018 beigezogene Dolmetscherin (ON40; ...) waren dem BF nicht aufzuerlegen, weil die Dolmetscherin allein im Hinblick auf seine Befragung beigezogen wurde (§ 52 Abs 3 letzter Satz VwGVG).Der Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeben sich aus den jeweils im Spruch zitierten Bestimmungen. Die Kosten für die der Verhandlung am 07.09.2018 beigezogene Dolmetscherin (ON40; ...) waren dem BF nicht aufzuerlegen, weil die Dolmetscherin allein im Hinblick auf seine Befragung beigezogen wurde (Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz VwGVG).
26.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG steht dem BF keine Revision offen. Spruchpunkt III. richtet sich an die Mitpartei(en) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren zunächst Fragen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sind ihrem Wortlaut und Sinn nach klar (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN). Zur den Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der das Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung nicht abweicht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG steht dem BF keine Revision offen. Spruchpunkt römisch drei. richtet sich an die Mitpartei(en) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich waren zunächst Fragen der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der VwGH im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sind ihrem Wortlaut und Sinn nach klar (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041 mwN). Zur den Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegt höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der das Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung nicht abweicht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Zuwiderhandeln; objektiver Tatbestand; subjektiver Tatbestand; Vorsatz; Strafbemessung; Schutzzweck der Norm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.066.16136.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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